Mein Balkon gehört allen
Eigentumswohnung
Mein Balkon gehört mir - nicht bei einer Eigentumswohnung. Da sind Balkone - meist ausgenommen des Bodenbelags - »Gemeinschaftseigentum«: Das heißt, sie gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt. Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung etwas anderes steht, denn das wäre unwirksam. Das hat zur Folge: Über die Gestaltung, die Sanierung oder die Erneuerung entscheiden alle - bezahlen muss solche Maßnahmen trotzdem oft der Einzelne.
Gemeinschaft entscheidet über Veränderungen
Wer sich jetzt als Eigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung mit Balkon auf die Stunden im Freien freut, aber dieses Glück unbeobachtet genießen und deshalb die Balkonbrüstung aus Glas oder Metallstäben mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch blickdicht machen will, sollte besser erst mal in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, ob die das erlaubt. »Sonst gilt das wegen der optischen Auswirkung auf die Fassade als bauliche Änderung«, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei wohnen im eigentum. »Das ist nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig.«
Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten, Ersatz des Balkongeländers oder die Montage von Jalousien, sogar für die Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon, wenn diese etwa nur die Höhe der Balkonbrüstung hatte. Wer ohne Genehmigung baut, kann zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.
Mehr Gestaltungsfreiheit bei der Balkonbepflanzung
Mehr Freiheit hat der Eigentümer bei der Balkonbepflanzung. Das ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts zu dieser Frage sagt, auch wenn die Pflanzen von außen sichtbar sind. Allerdings darf das keine Nachteile für die anderen haben, etwa weil die Pflanzen zu den Nachbarn hin- überwuchern, Gießwasser von außenhängenden Blumenkästen sie ständig berieselt oder Wurzeln eine Isolierschicht beschädigen. Immer erlaubt ist eine von außen nicht sichtbare Bepflanzung, wenn sie auch sonst keine Nachteile mit sich bringt.
Eine ganz andere Frage ist, wer die Kosten von Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone zu tragen hat. Das ist die Eigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaftsordnung dazu nichts sagt. Oft bestimmt sie aber, dass die Pflicht zu Instandhaltung und Reparatur der Balkone einschließlich Kosten den einzelnen Eigentümer trifft. Das gibt ihm aber nicht das Recht, den Balkon bei einer Reparatur nach seinem Geschmack zu gestalten: Er muss den bisherigen Zustand wiederherstellen. Und die Gemeinschaft entscheidet, wann saniert wird. Dabei, so die Expertin, müsse sie nicht auf die finanzielle Situation der Einzelnen Rücksicht nehmen.
Wohnungskäufer sollten sich vorher genau informieren
Das alles ist wichtig auch beim Wohnungskauf. Wer bei der Besichtigung einen Balkon sieht und dabei vom Wintergarten träumt, liest vor dem Kauf besser in der Gemeinschaftsordnung nach, ob ein solcher Umbau erlaubt ist - wahrscheinlich nicht. Dabei sollte er auch auf andere Einschränkungen der Nutzungsrechte und besonders auf die Frage achten, wer die Sanierungskosten trägt.
wohnen im eigentum/nd
Ratgebertipp: Der Modernisierungsknigge für Wohnungseigentümer. Wegweiser durch das Rechts-Labyrinth bei Instandsetzungen, Modernisierungen und baulichen Veränderungen. Schwerpunkte: Energieberatung, EnEV, altersgerechtes Umbauen und Wohnen. Infos unter www.wohnen-im-eigentum.de/100414_ modernisierungsknigge.
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