Auch Hobbyfotografen müssen die Rechte achten

Persönlichkeitsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Straßenfotografie erlebt derzeit im Internet einen Boom. Doch was diese Bilder so reizvoll macht, ist juristisch oft heikel. Sie entstehen überall und bleiben nicht selten von den abgebildeten Personen unbemerkt.

Vor einer Veröffentlichung sollten Fotografen deshalb immer klären, ob damit Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

Denn Bildnisse von Personen dürfen in Deutschland nur mit »Einwilligung des Abgebildeten« verbreitet werden. Das heißt: Wer ein Foto veröffentlicht, auf dem eine Person eindeutig zu erkennen ist, braucht deren Einverständnis. Dazu zählt auch das Hochladen auf einem Fotoportal im Internet. Die Einwilligungen sollte man immer schriftlich einholen, um sie später beweisen zu können.

Zwei Ausnahmen von der Einwilligungspflicht sind für Hobbyfotografen besonders interessant: Zum einen ist eine Einwilligung von Personen nicht nötig, wenn sie nur als Beiwerk im Bild auftauchen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine Sehenswürdigkeit fotografiert und zufällig am Bildrand einige Menschen stehen.

Auch wenn man Versammlungen fotografiert, muss man nicht von jedem Teilnehmer eine Einwilligung einholen. Unter diesen Begriff fallen Demonstrationen, aber zum Beispiel auch Konzerte und große Sportveranstaltungen.

Wichtig ist, dass eine große Menge von Personen auf dem Bild das Gleiche tut - Einzelne dürfen dabei nicht im Vordergrund stehen. Eine zufällige Straßenszene erfüllt diese Voraussetzung in der Regel aber nicht. Fotografen sollten hier immer die Einwilligung aller Personen einholen, die zu erkennen sind.

Besondere Vorsicht gilt beim Fotografieren von Kindern. Hier benötigt man vor der Veröffentlichung die Zustimmung aller Sorgeberechtigter. DAV/nd

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