Keine Haftung des Auffahrenden

Verkehrsrecht: Auffahrunfall und Falschparken

  • Lesedauer: 2 Min.
In aller Regel trifft beim Auffahrunfall den Auffahrenden die Schuld. Kann er beweisen, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund gebremst hat, kann dieser verpflichtet werden, den Schaden teilweise oder vollständig zu übernehmen.

Das hat das Oberlandesgericht München (Az. 71 O 2130/11) entschieden. Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) informierte, fuhr ein Autofahrer einem vorausfahrenden Wagen in das Heck, weil dieser plötzlich stark abbremste und zum Stehen kam. Der Vorausfahrende war der Meinung, dass der Hintermann die Schuld am Unfall trage, weil er ihm aufgefahren ist. Da die Schuldfrage außergerichtlich nicht zu klären war, klagte der Auffahrende vor Gericht.

Mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht, da er den Beweis erbringen konnte, dass der Unfall durch die ungewöhnliche Fahrweise des Vorausfahrenden verursacht wurde. Das konnte der auffahrende Kläger mit einem Gutachten beweisen, das den Unfallhergang genau rekonstruieren konnte.

Nach Aussagen von Sachverständigen und Zeugen hatte der Vorausfahrende ohne erkennbaren Anlass stark gebremst. »Da der Auffahrende nicht damit rechnen konnte, dass der Vordermann bremst, trägt dieser auch die Verantwortung für den Unfall«, erklärt die Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. D-AH/nd

Darf ein Fahrzeug an einer Taxihaltestelle abgeschleppt werden?

Wer sein Fahrzeug auf einer Taxihaltestelle parkt, darf sich nicht beschweren, wenn sein Auto abgeschleppt wird.

Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 14 K 3550/13) verweist die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH).

Ein Autofahrer parkte seinen Wagen auf einer Taxihaltestelle, die mit einem absoluten Halteverbot beschildert ist. Etwa zehn Minuten später kam auch schon der Abschleppdienst und nahm den Wagen mit. Damit er ihn vom Hof der Abschleppfirma abholen durfte, musste der Mann 143 Euro zahlen. Außerdem hat er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 62 Euro erhalten.

Das wollte der Parksünder aber nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen den Gebührenbescheid. Zusätzlich forderte er die bereits gezahlte Abschleppgebühr zurück. Seiner Meinung nach habe er keine Taxen beeinträchtigt, da er alleine auf dem Taxistand gewesen sei.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Gebührenbescheid sei berechtigt, da der Kläger sein Fahrzeug eindeutig ordnungswidrig auf einem Taxistand abgestellt hat. Daher sei auch die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden.

»Auch wenn noch genug Platz für Taxen auf der Haltestelle vorhanden war, darf der Kläger das absolute Halteverbot noch lange nicht einfach ignorieren«, erklärte Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Ein Taxistand könne nur dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn dieser nicht von verbotswidrig haltenden Fahrzeugen blockiert wird. D-AH/nd

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