Streitende Eltern müssen nicht zur Beratungsstelle
Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern
Dafür gibt es laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 13 UF 195/13) keine rechtliche Grundlage.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtete, übten die betreffenden Eltern seit ihrer Trennung die elterliche Sorge für ihr aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenes Kind auf Grund von Sorgeerklärungen gemeinsam aus. So wurde das Kind etwa im wöchentlichen Wechsel mal bei der Mutter und dann wieder beim Vater betreut.
Zum Streit kam es, als die Mutter das Kind zur Eingangsstufe einer Grundschule anmeldete, der Vater die Einschulung aber verhinderte, indem er geltend machte, dem nicht zugestimmt zu haben. Woraufhin jede der Seiten beantragte, durch eine einstweilige Anordnung allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen zu bekommen. Das zuständige Amtsgericht wies beide Anträge ab. Es erteilte den Eltern jedoch die Auflage, unverzüglich eine langfristige Beratung bei einer geeigneten Beratungsstelle aufzunehmen - mit dem Ziel, ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken und so künftig gemeinsam Verantwortung für das Kind zu tragen.
Eine gerichtliche Anordnung, die das Oberlandesgericht in nächster Instanz allerdings wieder aufhob. »Hoheitliche Gebote, die dazu dienen, die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu vermeiden, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nämlich nicht vor«, erklärte die Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) die richterliche Entscheidung. Eine Gefährdung des Kindeswohls, die einen solchen amtlichen Eingriff zwar zuließe, sei hier nicht zur Sprache gekommen. D-AH/nd
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