Was gilt überhaupt als Studienkosten?

Jobben im Studium (Teil 3 und Schluss)

  • Lesedauer: 3 Min.
In einer dreiteiligen Serie »Jobben im Studium« stellt unser Autor Joachim Holstein, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, zum Semesterstart die wichtigsten Regelungen vor, die berufstätige Studierende beachten müssen. Der heutige Teil 3 (und Schluss) beschäftigt sich mit den Fragen der steuerlichen Absetzbarkeit von Studienkosten sowie der Anerkennung eines Arbeitszimmers und der Geltendmachung von Kosten für Reisen des Studierenden mit privatem und beruflichem Hintergrund.

Als Studienkosten gelten zunächst alle Kosten, die ausschließlich mit dem Studium verknüpft sind: Semesterbeiträge, Rückmelde- und andere Studiengebühren, Fachbücher, Fotokopien, Kursgebühren, Semesterticket, Exkursionen und so weiter.

Was gilt bei einem häuslichen Arbeitszimmer?

Daneben gibt es Dinge, die man teilweise für das Studium und teilweise für private Zwecke nutzt: Telefon, Internet, Computer und das Zimmer mit dem Schreibtisch. Hier muss man die Nutzungsanteile möglichst nachvollziehbar angeben, wobei für Computer seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 2004 (Az. VI R 135/01) schon ab 10 Prozent beruflicher Nutzung aus Vereinfachungsgründen 50 Prozent anzusetzen sind; ab 90 Prozent darf man auf 100 Prozent aufrunden.

Beim häuslichen Arbeitsplatz gilt: Steht der Schreibtisch in einem reinen Arbeitszimmer, dann zählen Miete und Nebenkosten entsprechend dem Flächenanteil bis 1250 Euro jährlich mit. Steht der Schreibtisch in einem Raum, der auch für anderes genutzt wird, war bisher die Anerkennung von Mietkosten ausgeschlossen, aber da der BFH am 21. November 2013 das Verfahren (Az. IX R 23/12) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt hat, könnte es sein, dass bald auch solche gemischt genutzten Räume zum anteiligen Abzug zugelassen werden.

Nettobetrag 487,90 Euro im Jahr in voller Höhe absetzbar

Unabhängig von der Anerkennung eines Arbeitszimmers gilt, dass die Arbeitsmöbel anerkannt werden. Natürlich darf man sich sein Regal auch selber aus Brettern vom Baumarkt zusammenzimmern, ein Küchenregal zum Bücherregal umfunktionieren oder eine Lampe vom Flohmarkt als Schreibtischlampe verwenden und alles in die Steuererklärung eintragen. Hat man keine Quittung, darf man sich einen Ersatzbeleg ausstellen und den Wert notfalls schätzen.

Alles, was netto bis 410 Euro gekostet hat (mit 19 Prozent Umsatzsteuer also 487,90 Euro), darf im Jahr des Kaufs in voller Höhe angesetzt werden, sonst muss der Kaufpreis über eine amtlich festgesetzte Nutzungsdauer hinweg verteilt (»abgeschrieben«) werden, für Computer sind das 36 Monate, für Schreibtische 156 Monate.

Zwei Wochen Sparkurs - drei Wochen Badeurlaub

Ein weiteres studierendenfreundliches Urteil des BFH vom 27. September 2009 (Az. GrS 1/06) besagt, dass die Kosten von Reisen mit privaten und beruflichen Aspekten anteilig abgezogen werden dürfen.

Das heißt konkret: Wer an zwei Wochen Sprachkurs noch drei Wochen Badeurlaub dranhängt, kann neben den vollen Kosten des Kurses einschließlich Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand für die zwei Wochen jetzt auch zwei Fünftel der Transportkosten absetzen.

Zu einem Studium gehören auch Dinge, die man für wichtig hält, ohne dass sie in der Studienordnung stehen. Daher ist es legitim, auch Ausgaben einzutragen, bei denen man sich nicht sicher ist, ob das Finanzamt sie akzeptiert. Hier wirkt die Steuererklärung wie ein Antrag auf Anerkennung dieser Kosten, und das Finanzamt hat die Möglichkeit, nachzufragen und einzelne Kostenpunkte abzulehnen.

Noch ein Tipp: Weitergehende Fragen können möglicherweise die Studierendenvertretungen der Hochschulen beantworten.

Teil 1 erschien im nd-ratgeber Nr. 1150 vom 7. Mai 2014; Teil 2 erschien im nd-ratgeber Nr. 1151 vom 14. Mai 2014.

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