Nur im Ausnahmefall ist eine mündliche Kündigung gültig
Streit um die Rechtswirksamkeit einer mündlichen Kündigung
Im vorliegenden Rechtsstreit konnte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az. 11 Sa 345/13) einen solchen Ausnahmefall jedoch nicht feststellen. Deshalb erklärte das LAG das Arbeitsverhältnis erst mit der schriftlichen Kündigung der Arbeitgeberin für beendet.
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, äußerte sich eine angestellte Friseurin gegenüber ihrer Chefin sowie auch gegenüber Kundinnen, nach ihrer Elternzeit den Beruf an den Nagel hängen zu wollen.
Diese Äußerungen wurde von der Arbeitgeberin als Kündigungserklärung aufgefasst. Nach Ende der Elternzeit jedoch wollte die Mutter zweier Kinder im Friseursalon weiterarbeiten. Ihre Äußerungen von damals seien schließlich rechtlich unverbindlich gewesen.
Die Arbeitgeberin meinte jedoch, dass die Mitarbeiterin ihren Kündigungswillen - wenn auch nur mündlich - mehrfach und unmissverständlich klargemacht hatte. Sie verwehrte ihr die Weiterbeschäftigung. Gleichzeitig kündigte die Chefin ihrer Angestellten vorsorglich schriftlich. Die Friseurin aber bestand auf ihren Lohn, der ihr bis Ablauf der Kündigungsfrist noch zustehe.
Sie klagte deshalb. Das Landesarbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin den noch ausstehenden Lohn zu und stellte klar, dass eine Kündigung zur Rechtssicherheit beider Seiten stets der Schriftform bedarf.
Die beklagte Arbeitgeberin könne sich nicht auf eine wirksame mündliche Kündigung seitens der Arbeitnehmerin berufen. Nur ausnahmsweise könne dies der Fall sein. »Etwa wenn die Berufung auf den Formmangel dem vorherigen Handeln widerspricht, also gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt«, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Rechtsberatung der D-AH.
Die Arbeitgeberin aber hätte die Äußerungen ihrer Angestellten lediglich als Planung für die Zukunft interpretieren können, meint das Gericht. Sie konnte keinen konkreten Zeitpunkt nennen, an dem die Friseurin klar und deutlich gekündigt haben soll. Daher sei lediglich die schriftliche Kündigung seitens der beklagten Chefin wirksam. D-AH/nd
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