Weiterbeschäftigung nicht länger zumutbar
Kündigung wegen Therapieunwilligkeit bei Alkoholsucht
Unter diesen Umständen ist auch eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtens, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 565/12) in Erfurt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, war ein Arbeitnehmer in einem Entsorgungsunternehmen für Altmetall angestellt. Dort hatte er mit Fahrzeugen, wie etwa Gabelstapler, Lader oder Bagger, den Schrott zu sortieren.
Zunächst wurde in den Pausenräumen der Firma gelegentlicher Alkoholkonsum geduldet. Als das Betriebsgelände erweitert wurde und auch die Hofarbeiter öffentliche Straßen zu nutzen hatten, wurde ein absolutes Alkoholverbot erlassen.
Der Arbeitnehmer aber war bei der Arbeit weiterhin alkoholisiert, was der Arbeitgeber mit mehreren durchgeführten Alkoholtests feststellte. Dabei wurden Werte bis zu 1,81 Promille gemessen.
Schließlich verursachte der Arbeitnehmer mit einem Firmenfahrzeug außerhalb des Geländes einen Unfall mit Sachschaden. Einen Alkoholtest verweigerte er. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem langjährigen Mitarbeiter.
Der Arbeitnehmer wehrte sich aber mit einer Kündigungsschutzklage und behauptete, nicht alkoholkrank zu sein. Eine dennoch aufgenommene Entziehungskur habe er abbrechen müssen, da er vom Krankengeld nicht leben konnte. Außerdem sei es wegen der gelegentlichen Alkoholisierungen nicht zu Störungen im Betriebsablauf gekommen, und der Unfall wäre auf einen Fahrzeugdefekt zurückzuführen gewesen.
Der Fall zog sich durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses erklärte die Kündigung letztlich für rechtens. Besteht die Befürchtung, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholkrankheit nicht mehr die vertraglich geschuldete Leistung erbringen wird, könne eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Da der gekündigte Kläger nach Abbruch seiner Therapie weiterhin alkoholisiert arbeitete und auch keine neue Therapie mehr beginnen wollte, konnte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Mitarbeiter die Alkoholkrankheit im Griff hat. »Im Betrieb führte er Fahrzeuge, er stellte somit eine Gefahr für sich und andere dar, die dem Arbeitgeber nicht länger zuzumuten war«, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline den Richterspruch. D-AH/nd
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