Daten gelöscht - die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflicht

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zugänglich zu machen. Die Löschung tätigkeitsbezogener Daten kann daher eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 5. August 2013 (Az. 7 Sa 1060/10) hervor, auf die die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein EDV-Unternehmen, und der angestellte Account-Manager verhandelten über Abänderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages des Mannes. Während der laufenden Verhandlungen löschte der Mitarbeiter von seinem Benutzeraccount rund 80 eigene Dateien sowie weitere 374 Objekte: sein Adressbuch mit sämtlichen Kontakten, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Das Gutachten eines Sachverständigen wies später die Löschung der Daten nach.

Schon am nächsten Tag entdeckte der Arbeitgeber die Löschungen und kündigte dem Account-Manager fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung erfolglos.

Das Urteil: Eine solche Datenlöschung stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, so die Richter. Mit ihr seien Daten zu den Kundenbeziehungen des Unternehmens zerstört worden.

Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsvertrags, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber jederzeit den Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse ermögliche. Die umfangreiche Datenlöschung sei daher ein massiver Verstoß gegen eine selbstverständliche Nebenpflicht. Sie habe das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zerstört.

Der Mitarbeiter habe die Daten gelöscht und unmittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen. Diese Reaktion auf die Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses müsse den Arbeitgeber überzeugt haben, dass er im Falle einer Zusammenarbeit bis zur Kündigungsfrist nicht mit der notwendigen Loyalität des Mitarbeiters hätte rechnen können.

Wäre erst eine Abmahnung erforderlich gewesen?

Eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen müsse, sei hier nicht notwendig gewesen, so das Landesarbeitsgericht. Denn der Mitarbeiter habe genau gewusst, dass das Unternehmen die Löschung der Daten auf keinen Fall hinnehmen würde. DAV/nd

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