Drei Irrtümer beim (Ver-)Erben
Meist ist es anders, als Erben und Erblasser vermuten
Wer sich jedoch frühzeitig informiert und seinen Nachlass entsprechend regelt, hat gute Chancen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was hinter einigen Irrtümern wirklich steckt.
Was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen geschieht, regelt das Erb- recht (Bürgerliches Gesetzbuch Buch 5 - Erbrecht). Und obwohl sich bereits mehr als die Hälfte der Deutschen mit dem Thema »Erben und Vererben« beschäftigt hat, halten sich darüber noch zahlreiche Irrtümer.
1. Irrtum: Schulden müssen Erben nicht übernehmen
Erben haften auch für Schulden des Erblassers. Wer diese nicht erben will, sollte die Erbschaft ausschlagen. Diese Erbausschlagung können die Erben beim Nachlassgericht schriftlich einreichen oder dort mündlich zur Niederschrift bekannt geben. Die schriftliche Ausschlagung muss notariell beglaubigt werden.
Die Frist, innerhalb derer das Erbe beim Nachlassgericht abgelehnt werden kann, beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Innerhalb dieses Zeitraumes sollten sich die Erben also darüber informieren, ob die Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Erbschaft überschreiten.
2. Irrtum: Ein Testament kann mit dem Computer geschrieben und dann per Hand unterschrieben werden
Wer besonders sorgfältig ist, der wird seinen letzten Willen feinsäuberlich am Computer niederschreiben, das Dokument ausdrucken und dann unterschreiben.
Doch Vorsicht: Das Testament ist wegen formeller Fehler unwirksam. Wer so vorgeht, hätte es also auch gleich bleiben lassen können. Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments setzt voraus, dass nicht nur die Unterschrift, sondern auch der gesamte darüber befindliche Text per Hand geschrieben wird.
Das Testament sollte auch über Tag, Monat, Jahr und Ort seiner Anfertigung Auskunft geben. Ist der Erblasser zum eigenhändigen Niederschreiben des Testaments nicht mehr in der Lage, sollte ein Notar ein notarielles Testament erstellen.
3. Irrtum: Trennen sich Ehepaare, erbt keiner vom anderen
Selbst eine langjährige Trennung von Eheleuten hat auf das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners zunächst einmal keine Auswirkung. Solange die Ehe besteht, kann sich der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht berufen. Dies ändert sich erst, wenn die Eheleute geschieden sind oder wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Aber: Hat einer der Partner den anderen im Testament als Erben eingesetzt, wird diese Bestimmung aufgrund der Scheidung nicht automatisch unwirksam. Daher sollten Geschiedene ihr Testament entsprechend anpassen!
Nicht unerwähnt soll bleiben: Die Kinder des Paares bleiben auch nach der Scheidung als leibliche Abkömmlinge gesetzliche Erben.
Michaela Zientek,
Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung
Weitere Fragen rund um das Thema Erben beantwortet auch die Webseite www.das.de/das/erben
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