Nur Mindestelterngeldsatz von 300 Euro im Monat rechtmäßig

Kein höheres Elterngeld für Auslandseinkünfte

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Im Ausland erzieltes Einkommen führt bei Eltern nicht zu einem höheren Elterngeld. Nur Einkommen, die hierzulande der Einkommensteuer unterliegen, dürfen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen am 20. Mai 2014 (Az. B 10 EG 2/14 R und Az. B 10 EG 9/13 R).

In dem ersten Verfahren ging es darum, dass eine Lehrerin an einer deutschen Schule in Shanghai gearbeitet hatte. Ihr Einkommen wurde in China versteuert. Als die Frau ab August 2010 wieder in Deutschland arbeitete und im November 2010 eine Tochter zur Welt brachte, beantragte sie ebenfalls Elterngeld.

Die Elterngeldstelle berücksichtigte die in China erzielten Einkünfte bei der Höhe des Elterngeldes jedoch nicht. Nur in Deutschland zu versteuernde Einkünfte dürften bei der Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden. Das ergebe sich auch aus der seit 2011 geltenden Gesetzesänderung.

In dem zweiten Verfahren hatte eine Beamtin des Europäischen Patentamtes ebenfalls erfolglos geklagt.

Das Fazit beider Verfahren: Das Bundessozialgericht urteilte, dass beide Klägerinnen die Grundvoraussetzungen für das Elterngeld erfüllen. Sie wohnen in Deutschland, erziehen hier ihr Kind und sind auch nicht erwerbstätig. Ihnen stehe jedoch nur der Mindestelterngeldsatz von 300 Euro monatlich zu, so das BSG. epd/nd

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