Wenn Kinder bei Tagesmüttern sind
Bei einem Unfall können daher allein Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung geltend gemacht werden. Privatrechtliche Schmerzensgeldansprüche an die Betreuerin seien ausgeschlossen, so das Düsseldorfer Sozialgericht am 27. Mai 2014 (Az. S 1 U 461/12). Die Richter verwiesen auf das Sozialgesetzbuch, wonach 2005 die Kindertagespflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt wurde.
Ein vierjähriges Kind hatte sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht. Dabei zog es sich schwere Verletzungen zu und bekam schließlich eine Hauttransplantation.
Die zuständige Unfallkasse hatte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, so dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Versicherung getragen werden müssen. Die Eltern des Kindes wollten jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen und klagten. Nach ihrer Ansicht greife nicht die Unfallversicherung, sondern die privatrechtliche.
Die Richter folgten dem nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe, erklärten sie. AFP/nd
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