Sinkt das Lehrergehalt bei sinkender Schülerzahl?

Urteile des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt im Überblick

  • Lesedauer: 2 Min.
Bei zurückgehenden Schülerzahlen müssen leitende Lehrer mit einer Herabstufung ihres Gehalts rechnen.

Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 3. Juli 2014 (Az. 6 AZR 753/12) hervor.

Im konkreten Fall hatte eine Lehrerin und Vertreterin des Schulleiters wegen einer Herabstufung ihres Entgelts geklagt. Die Frau wurde zunächst noch nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Ost bezahlt. Ab 1. November 2006 galt dann der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dabei wurde sie so eingruppiert, dass sie keine finanziellen Einbußen wegen der Überleitung zum neuen Tarifvertrag hinnehmen musste. Hierfür wurde ihr eine sogenannte »individuelle Endstufe« zugesprochen.

Doch als die Schülerzahlen an ihrer Schule in den Keller gingen, wurde die Klägerin einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet. Zusätzlich fiel auch die »individuelle Endstufe« weg. Die Pädagogin meinte, dass ihr auch in der niedrigeren Entgeltgruppe eine »individuelle Endstufe« und damit mehr Geld zustehen müsse.

Vor dem BAG hatte die stellvertretende Schulleiterin keinen Erfolg. Maßgeblich seien die derzeitigen tariflichen Regelungen. Danach sei die Klägerin wegen des Rückgangs der Schülerzahlen zurecht in die niedrigere Entgeltgruppe zurückgestuft worden. Mit der Rückgruppierung entfalle nach den tariflichen Regelungen auch der Anspruch auf die »individuelle Endstufe«, entschied das BAG. epd/nd

Vorläufige Berufserfahrung zählt nicht als Berufserfahrung

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übernehmen, bekommen dies dann später nicht als Berufserfahrung für diese Tätigkeit angerechnet. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sehe dies nicht vor.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 3. Juli 2014 (Az. 6 AZR 1067/12). Es wies damit die Klage eines Arbeitsvermittlers aus einem Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern ab.

Der Mann war ab Anfang 2011 als Arbeitsvermittler eingruppiert, hatte diese Tätigkeit aber auch schon vorher seit Anfang 2005 ausgeübt. Zu seiner dann noch niedrigeren Eingruppierung hatte er dafür eine Zulage erhalten.

Der weitere sogenannte Stufenaufstieg hängt laut TVöD von der Berufserfahrung ab, die der Arbeitnehmer hier als Arbeitsvermittler hat. Mit seiner Klage verlangte der Mann, dass dabei auch die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2010 mitzählen muss, in der ihm die Tätigkeit als Arbeitsvermittler zunächst nur vorläufig übertragen war.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wies die Klage ab. Der TVöD stelle beim Stufenaufstieg allein auf das »Tabellenentgelt« und die entsprechende Eingruppierung hier als Arbeitsvermittler ab. Eine niedrigere Eingruppierung mit Zulage sei dem tariflich nicht gleichgestellt, auf die Zulage komme es danach nicht an, urteilte das BAG. AFP/nd

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