Kuriose Regelwut der Vermieter
Mietrecht: Hausordnung
Die Hausordnung, die der Mieter meist zusammen mit dem Mietvertrag unterschreibt, regelt das gedeihliche Zusammenleben im Haus. Ein einheitliches Formular gibt es nicht, doch fast immer sind Ruhezeiten festgelegt, und es gibt Vorgaben zur Nutzung der Gemeinschaftsflächen, von Treppenhaus, Hof oder Keller.
Duschen, wann man will
Zunächst einmal gilt: In einer nachträglichen Hausordnung dürfen dem Mieter keine zusätzlichen, im Mietvertrag nicht vereinbarten Pflichten auferlegt werden. Als Bestandteil des Mietvertrags ist sie für beide Seiten bindend. Der Vermieter kann sie nicht einseitig ändern.
Das musste auch ein Hausbesitzer aus Freiburg erfahren, der einer Mietpartei nachträglich verbieten wollte, in der Wohnung Waschmaschine und Trockner zu benutzen. Nachbarn hatten sich über den Lärm beschwert. Daher erließ der Vermieter eine neue einheitliche Hausordnung, wonach ausschließlich die gemeinschaftliche Waschküche zu nutzen sei. Doch die Richter am Landgericht Freiburg entschieden am 10. Dezember 2013 (Az. 9 S 60/13), dass eine solche nachträgliche Änderung nicht statthaft ist (siehe nd-ratgeber 1161 vom 23. Juli 2014). Zudem gehöre das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das gilt übrigens auch, wenn man keinen maschinellen Trockner hat. Das Aufstellen von Wäscheständern in der Wohnung oder auf dem Balkon ist in jedem Fall erlaubt - auch wenn ein Trockenraum vorhanden ist.
Zu den eher kuriosen Klauseln zählt das nächtliche Duschverbot. Längst wurde höchstrichterlich entschieden, dass man auch mitten in der Nacht duschen und baden darf.
Streitpunkt Hausflur
In vielen Hausordnungen steht ausdrücklich, dass Kinderwagen nicht im Hausflur abgestellt werden dürfen. Daran muss man sich nicht halten. Sofern kein geeigneter Abstellraum vorhanden ist, dürfen Kinderwagen ebenso wie Rollstühle oder Gehhilfen im Treppenhaus geparkt werden. Dazu hatte der Bundesgerichtshof am 10. November 2006 (Az. V ZR 46/06) Stellung genommen. Allerdings muss man beachten, dass andere Mieter nicht behindert werden dürfen. Fahrradfahrern ist dagegen zuzumuten, ihr Gefährt im Keller oder in der Wohnung abzustellen.
Ein beliebter Zankapfel ist auch das Grillen auf dem Balkon. Das Landgericht Essen (Az. 10 S 438/01) hielt bereits im Februar 2001 ein Verbot per Hausordnung für zulässig, und zwar unabhängig davon, ob ein Holzkohle- oder ein Elektrogrill benutzt wird.
Auch noch die Fußmatte?
Und was ist, wenn allzu regelwütige Vermieter sogar die Größe der Fußmatte oder die Farbe des Balkonsichtschutzes vorschreiben wollen? Entscheidend ist hier, welche Gründe der Vermieter hat und ob der Mieter durch die Vorgabe unangemessen eingeschränkt wird. Es gibt sogar Gerichtsurteile, die das Recht zum Auslegen einer Fußmatte verneinen - es kommt eben auf den Einzelfall an.
Was ist, wenn bei Abschluss des Mietvertrages keine Hausordnung existiert - etwa wenn der Mietvertrag mündlich zustande kam. In diesem Fall kann der Vermieter später einseitig eine Hausordnung erlassen. Aber nur mit Regelungen, die das Zusammenleben der Mieter untereinander betreffen: Haustürschließ- und Ruhezeiten oder die Gartenbenutzung. Zusätzliche, wesentliche Pflichten oder Verbote sind nicht möglich.
Aus: MieterMagazin 3/2014
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