Aus Krankenhaus entlassen

Urteil des Bundessozialgerichts

  • Lesedauer: 1 Min.
Krankenhäuser dürfen einen stationär aufgenommenen Patienten nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig entlassen, um erst bei erneuter Einweisung die Diagnostik vorzunehmen.

Solch ein »Fallsplitting« berechtigt die Klinik nicht, zweimal eine Fallpauschale von der Krankenkasse zu verlangen, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 1. Juli 2014 (Az. B 1 KR 62/12 R) klar.

Das Evangelische und Johanniter Klinikum Niederrhein gGmbH hatte im November 2004 eine Patientin wegen eines akuten Herzinfarktes behandelt. Beim weiteren stationären Aufenthalt sollte eine Katheter- und Röntgenuntersuchung erfolgen.

Nachdem die Klinik für beide Krankenhausaufenthalte jeweils eine Fallpauschale berechnete, hatte die Betriebskrankenkasse (BKK) vor Ort Einwände. Das Krankenhaus habe die Frau aus wirtschaftlichen Gründen zu früh entlassen. Sämtliche Untersuchungen hätten bereits beim ersten Klinikaufenthalt durchgeführt werden können.

Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die beim fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten anfiele, urteilte das BSG. Komme es infrage, dass die Diagnoseuntersuchungen auch in einem, wenn auch längeren Klinikaufenthalt vorgenommen werden können, dürfe die Klinik nur die kostengünstigere Behandlung in Rechnung stellen. epd/nd

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