Auto-Kamera verstößt gegen Datenschutz

Gericht untersagt Veröffentlichung der Videos

  • Lesedauer: 2 Min.

Ansbach. Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannten Dashcams, haben Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht Ansbach erklärte am Dienstag den Einsatz von Dashcams, die während der Fahrt permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.

So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Im konkreten Fall hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf.

Das Gericht betonte, der Autofahrer habe mit der Absicht, mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei zu überführen, »den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet«. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren.

Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz »heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen«.

Fazit des Gerichts: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls. dpa/nd

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