Die Drohung mit der Presse rechtfertigt eine Kündigung
Urteil des Landesarbeitsgerichts
Das entschied das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht in Mainz (Az. 5 Sa 60/14) in einem am 15. Juli 2015 bekannt gewordenen Urteil. Die Kündigungsschutzklage eines früheren Mitarbeiters gegen die Arbeiterwohlfahrt wurde damit abgewiesen.
Der Kläger in dem Verfahren war Verwaltungsmitarbeiter eines Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt und hatte Unterlagen über angebliche Verfehlungen des Geschäftsführers gesammelt. Bei Gesprächen mit Vorstandsvertretern hatte er seine Vermutungen geschildert und die Absetzung des Geschäftsführers gefordert. Für den Fall, dass der Verband ihn entlassen sollte, kündigte er an, Kopien der Dokumente an Presse, Rundfunk und Fernsehen, Ermittlungsbehörden und Lokalpolitiker weiterzugeben.
Der Verband konnte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Weitergabe erreichen und kündigte später das Arbeitsverhältnis. Auf Strafanzeigen des gekündigten Mitarbeiters hin wurden Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer eingeleitet, aber später eingestellt, weil keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Koblenz die Kündigungsschutzklage abgelehnt. »Durch diese Drohung hat der Kläger die unverzichtbare Loyalität zur Kooperation mit seinem Arbeitgeber vermissen lassen«, heißt es im Urteil.
Mit dem Argument, der Kläger habe aus Sorge um den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf gehandelt, ließe sich »allenfalls eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt rechtfertigen«. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. epd/nd
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