Kein Rücktritt vom Vertrag bei höherem Kraftstoffverbrauch
Kauf eines Fahrzeugs
Ein Käufer kann unter diesen Umständen in der Regel nicht vom Kauf zurücktreten, auch wenn der Händler die Herstellerangaben als zuverlässig bestätigt hat. Denn die Angaben beruhen auf einem standardisiert durchgeführten Messverfahren.
Die Württembergische Versicherung (W&W) weist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 5 U 70/12) hin.
Eine falsche Beratung in der Autowerkstatt kann dazu führen, dass die Werkstatt dem Kunden den Nutzungsausfall seines Pkw ersetzen muss, so das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 26. Juni 2014 ( Az. 1 U 132/13).
Das Thema »Nutzungsausfall« wird meist dann aktuell, wenn ein Auto aufgrund eines Unfalls einige Zeit in der Werkstatt verschwindet und vom Eigentümer nicht genutzt werden kann. Nimmt der Unfallgeschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, kann er eine Entschädigung für den Nutzungsausfall fordern. Diese wird für den Zeitraum bezahlt, der für die Reparatur erforderlich ist - oder für die Ersatzbeschaffung, falls es sich um Totalschaden handelt.
Der Fall: Eine Kundin war mit ihrem VW-Kleinbus in die Werkstatt gekommen. Der Bus hatte zuvor in einer anderen Werkstatt einen Austauschmotor erhalten. Auftrag war nun, die Ursache für einen Ölverlust festzustellen. Die Werkstatt erklärte, dass wahrscheinlich ein erheblicher Motorschaden vorliege. Bis zur genauen Klärung solle das Auto nicht für längere Strecken benutzt werden.
Die Frau ließ den Bus daraufhin stehen - und leitete gegen die andere Werkstatt ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ein, das 197 Tage dauerte. Schließlich stellte sich heraus, dass kein Motorschaden vorlag. Es handelte sich lediglich um das sogenannte »Schwitzen« von Dichtungen.
Die Kfz-Halterin verlangte daraufhin von der zweiten Werkstatt eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand der Fahrzeughalterin eine Entschädigung in Höhe von 6250 Euro zu - 50 Euro pro Tag für 125 Tage nach einer einschlägigen Tabelle. Der Zeitraum wurde verkürzt, da die Werkstatt nicht für die verspätete Einleitung des Beweissicherungsverfahrens verantwortlich war. D.A.S./nd
Im entschiedenen Fall hatte der Händler beim Verkauf eines Neuwagens bestätigt, dass man sich auf die Prospektangaben des Herstellers verlassen könne. Hieraus ergab sich unter anderem ein außerstädtischer Kraftstoffverbrauch von 4,9 Liter/100 km. Tatsächlich verbrauchte das Auto rund 6,5 Liter/100 km.
Daraufhin trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und verklagte den Händler, den Kaufpreis zurückzuzahlen und ihren Schaden zu ersetzen.
Nachdem die Käuferin damit vor dem Landgericht Potsdam noch durchgekommen war, wies das OLG Brandenburg in zweiter Instanz die Klage ab. Laut dem Urteil habe der Händler lediglich bestätigt, dass der Hersteller den Kraftstoffverbrauch korrekt nach dem festgelegten Messverfahren ermittelt hatte. Hierbei handelte es sich jedoch um »Laborwerte«. Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch hänge von vielen Faktoren ab (individueller Fahrstil etc.), die bei einem standardisierten Messverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.
Die Käuferin musste daher damit rechnen, dass sie erheblich mehr Kraftstoff verbrauchen wird, als sich aus den Herstellerangaben ergab. Diese Angaben seien damit nicht wertlos, da das standardisierte Messverfahren den Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle auf einer objektivierten Basis ermögliche. W&W/nd
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