Wenn als Familienheim genutzt
Befreiung von der Erbschaftsteuer
Nach Angaben der Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W) ist eine Versetzung kein zwingender Grund, die Befreiung trotzdem zu gewähren. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2013 (Az. 3K 1321/11).
Im entschiedenen Fall konnte ein Professor das geerbte Wohnhaus nicht selbst beziehen. Er war aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort berufen worden, was mit einer Residenzpflicht an diesem Ort verbunden war.
Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Ausnahme aus zwingenden Gründen vor. Der Erbe habe das Haus von vorn herein nicht zur Selbstnutzung bestimmt. Daher konnte es sich nicht um ein Familienheim im Sinne des Gesetzes handeln, so dass der Befreiungstatbestand nicht erfüllt war. W&W/nd
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