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Fahrlässige Körperverletzung

Tierhalter wegen Hundebiss verurteilt

  • Lesedauer: 2 Min.
Greift ein Kampfhund ohne erkennbaren Grund einen Menschen an, macht sich der Tierhalter der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.

So das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az. 2 Ss 318/14). Es bestätigte die Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten.

Der Vermieter war in der Wohnung eines Hundebesitzers mit seiner neunjährigen Tochter zu Besuch. Der Hund des Mieters sprang plötzlich das Mädchen an, als sie die Hand nach ihm ausstreckte. Dabei verletzte der Kampfhund das Kind am Arm und im Gesicht schwer. Auch der Vater, der zum Schutz eingriff, wurde in den Arm gebissen.

Das OLG stellte klar, dass der Tierhalter für das willkürliche, gefährliche Verhalten seines Hundes verantwortlich ist und sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Auch wenn das Tier sich stets als gutartig erwiesen hatte, müsse er jederzeit damit rechnen, dass der Hund ohne Warnzeichen Menschen anfällt. Bei Kampfhunden wird aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität vermutet. Die hätte er durch eine Verhaltensprüfung widerlegen können, was er nicht tat.

»Der Halter hat die Pflicht, das Tier so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht«, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwaltshotline. In diesem Falle hätte der Angeklagte den Hund anleinen oder ihn in einen anderen Raum sperren müssen. Der Hundehalter wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro verurteilt. D-AH/nd

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