Auch für den bei der Mutter in Polen lebenden Sohn
Kindergeld: Fall 1
Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 15. August 2014 (Az. 4 K 2488/11 Kg) und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Münsteraner Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Im konkreten Fall arbeitete der polnische Kläger seit November 2009 in Deutschland. Als er für sein in Polen lebendes Kind Kindergeld in Deutschland beantragte, lehnte die zuständige Familienkasse ab. Das Kind lebe bei der Mutter in Polen und nicht im Haushalt des Klägers. Daher könne nur die Mutter in Polen Kindergeld beanspruchen.
Das Finanzgericht in Münster sah dies jedoch teilweise anders. Der Kindergeldanspruch der Mutter sei zwar als vorrangig anzusehen, der Kläger habe aber für seinen in Polen lebenden Sohn Anspruch auf sogenanntes Differenzkindergeld. Er könne damit deutsches Kindergeld abzüglich des polnischen Kindergeldes verlangen. Für 2010 waren dies monatlich über 160 Euro. epd/nd
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