Reisebestätigung ohne Angaben zu Flugzeiten zulässig

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Reiseveranstalter müssen bei der Bestätigung einer gebuchten Flugreise nur das Datum, nicht aber die Uhrzeit für Ab- und Rückflug nennen.

Wenn beide Seiten bei Vertragsabschluss lediglich das Flugdatum vereinbaren, etwa weil Flugzeiten noch nicht bekannt sind, muss auch die Reisebestätigung keine weiteren Angaben enthalten.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Kassel in einem am 16. September 2014 verkündeten Urteil (Az. X ZR 1/14).

Damit wies der Bundesgerichtshof eine Unterlassungsklage von Verbraucherschützern gegen einen Reiseanbieter zurück.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale und der Verbraucherverbände wollte mit seiner Klage erreichen, dass ein Reiseveranstalter den Abschluss eines Vertrages nicht ohne genau Uhrzeiten der Flüge bestätigen darf. Schon in den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer mit ihrer Klage gescheitert.

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs gibt in solchen Fällen die Angabe »Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt« den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und sei deshalb auch nicht zu beanstanden. AFP/nd

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