Mehrheit der Deutschen für aktive Sterbehilfe
Sterbehilfe
Rund 60 Prozent befürworten die Zulassung privater Sterbehilfe-Organisationen wie in der Schweiz. Für die Erhebung wurden in der ersten Septemberhälfte 1530 Personen ab 16 Jahren befragt.
Die Akzeptanz der aktiven Sterbehilfe, die als Tötung auf Verlangen in Deutschland verboten ist, ist damit größer geworden. Im Jahr 2008 sprachen sich 58 Prozent für die Zulassung aktiver Sterbehilfe aus.
Die Zustimmung zu aktiver Sterbehilfe geht quer durch alle Bevölkerungsschichten, weitestgehend unabhängig von Geschlecht, Alter, Bildung oder Konfession. Auch unter Katholiken und Protestanten sind zwei Drittel der Befragten der Ansicht, aktive Sterbehilfe sollte erlaubt werden. Passiver Sterbehilfe, bei der lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden, stimmen 78 Prozent der Befragten zu.
Der Bundestag will nun bis Ende nächsten Jahres regeln, inwiefern organisierte Sterbehilfe gesetzlich erlaubt werden soll. Grundlage ist ein derzeit vorbereiteter Gesetzentwurf, der Ärzten unter bestimmten Bedingungen die Beihilfe zur Selbsttötung erlauben soll, über den am 13. November 2014 im Bundestag eine dreistündige »Orientierungsdebatte« geplant ist. Die Bundesärztekammer lehnt in ihrer Berufsordnung ärztliche Hilfe zur Selbsttötung ab. dpa/nd
EuGH hebt Urteil zur Schweiz auf
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) in Straßburg hat ein Urteil gegen die Schweiz in Sachen Sterbehilfe aus dem vergangenen Jahr aufgehoben.
Die Klägerin aus der Schweiz habe das Gericht in einem zentralen Punkt ihrer Beschwerde irrgeführt, Informationen zurückgehalten und damit das Klagerecht missbraucht, entschied der EuGH am 30. September 2014.
Der EuGH hatte im Mai 2013 gerügt, in der Schweiz seien die Regelungen zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital für assistierten Suizid lückenhaft. Hintergrund war die Beschwerde einer 1931 geborenen Schweizerin, die sterben wollte, weil sie einem geistigen und körperlichen Zerfall entgehen wollte. In der Schweiz blieb sie mit diesem Ersuchen erfolglos, da die Frau an keiner schweren Krankheit litt.
In Straßburg erhielt Klägerin im vergangenen Jahr Recht. Die Frau sei in ihrem Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Gegen diese Entscheidung reichte die Schweiz bei der Großen Kammer des EuGH Beschwerde ein. Vor der für April 2014 angesetzten Verhandlung hatten die Schweizer Behörden den Gerichtshof davon unterrichtet, dass die Klägerin im Alter von 80 Jahren bereits im Herbst 2011 mit Hilfe eine Sterbehilfeorganisation Suizid begangen hatte. Die Frau habe zu Lebzeiten dafür gesorgt, ihren Tod ihrem Anwalt und dem Menschenrechtsgericht zu verheimlichen, damit das Verfahren weitergeführt werde, heißt es in dem Urteil. epd/nd
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