Jobcenter muss für den Rechtsschutz eines Hartz-IV-Klägers zahlen

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Legen Hartz-IV-Bezieher mit Hilfe eines Sozialverbandes erfolgreich Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters ein, muss die Behörde die angefallenen Kosten erstatten. Das Jobcenter darf die Verbände nicht mit einer eigenen festgelegten Pauschalgebühr für das Widerspruchsverfahren abspeisen.

Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 18. September 2014 (Az. B 14 AS 5/14 R) hervor.

Der Sozialverband könne vielmehr entsprechende Gebühren in seiner Satzung selbst festlegen. Die Kosten dürften nur nicht höher sein als die eines Anwalts.

Damit bekam ein Hartz-IV-Bezieher Recht, der mit Hilfe der Sozialrechtsschutz gGmbH des VdK Sozialverbandes Baden-Württemberg erfolgreich gegen Sanktionen des Jobcenters Landkreis Ravensburg vorgegangen ist. Der VdK hatte Rechtsschutz zugesichert. Laut Satzung wird dafür eine Gebühr von 230 Euro oder ermäßigt von 120 Euro fällig.

Im Streitfall sollte der Arbeitslose die ermäßigte Gebühr zahlen, die sich dieser dann vom Jobcenter erstatten lassen konnte. Doch die Behörde meinte, dass sie die Gebühr nicht erstatten müsse. Der Arbeitslose könne nur eine Auslagenpauschale von 18 Euro verlangen. epd/nd

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