EuGH: Deutschland darf Zuwanderern Hartz IV verweigern

LINKE: Grundsätzliche Fragen nicht geklärt / Diakonie fordert klare Regeln für europäische Innenmigration / EU-Kommission begrüßt Urteil

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Update 14.44 Uhr: Der Deutsche Städtetag hat das Luxemburger Urteil zum Hatz IV Anspruch arbeitsloser EU-Ausländer begrüßt. Es sichere »die Akzeptanz der Sozialleistungssysteme auch im europäischen Kontext«, erklärte Städtetagspräsident Ulrich Maly in Berlin. Der Präsident des Deutschen Landkreistags, Reinhard Sager, sah in dem Urteil eine Bestätigung der »nachvollziehbaren Regelung« im deutschen Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen, »die eine gewisse Form von 'Sozialtourismus' verhindern«. CDU und CSU begrüßten das Urteil ebenfalls. Es schiebe »all jenen einen Riegel vor, die nur deshalb nach Deutschland kommen, um Geld aus den deutschen Sozialkassen abzugreifen«, erklärte CDU-Generalsekretär Peter Tauber in Berlin.

Kritisch äußerte sich dagegen die Diakonie Deutschland. »Wir benötigen dringend klare Regelungen für die europäischen Binnenmigration, die das Recht auf Arbeitssuche sozial und fair gestalten«, forderte Maria Loheide, Diakonie-Vorstand für Sozialpolitik, in Berlin.

LINKEN-Innenexpertin Ulla Jelpke kritisierte das Urteil kritisiert, da es die »grundsätzliche Frage nach Sozialleistungen für arbeitsuchende EU-Bürger« nicht beantworte, so die Abgeordnete. Das Urteil beziehe sich auf extrem seltene Fälle, in denen Unionsbürger nicht arbeitsuchend sind. »In der Praxis geht es jedoch zumeist um Sozialleistungsansprüche arbeitsuchender Unionsbürger. Diese Frage hat der Gerichtshof offen gelassen. Die pauschale deutsche Ausschlussregelung ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar«, erklärte Jelpke.

EU-Kommission begrüßt Luxemburger Urteil zu Sozialleistungen

Die EU-Kommission begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Sozialleistungen für Ausländer. Das Grundsatz der Freizügigkeit für EU-Bürger bedeute »nicht das Recht auf freien Zugang zu Sozialsystemen der Mitgliedstaaten«. Das sagte eine Sprecherin der Behörde am Dienstag in Brüssel. Die Kommission habe diese Linie mehrfach deutlich gemacht. Das Urteil bringe mehr Klarheit für EU-Bürger, die in anderen Mitgliedsländern leben.

Deutschland kann nach einem Urteil des höchsten europäischen Gerichts Zuwanderern aus anderen EU-Ländern unter bestimmten Bedingungen Hartz-IV-Leistungen verweigern. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Zuwanderern ohne Job Sozialleistungen zu versagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. (Rechtssache C-333/13)

Der Ausschluss sei möglich, falls Zuwanderer nur das Ziel hätten, »in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel (...) verfügen«. Der EuGH gab aber vor, jeden Einzelfall zu prüfen.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Die Frau hatte keinen Beruf gelernt und auch in ihrem Heimatland nicht gearbeitet. Das Sozialgericht Leipzig hatte den EuGH um Klärung gebeten.

Der EuGH schrieb, die Frau verfüge nicht über »ausreichende Existenzmittel« und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Der Fall hat wegen der Debatte über angeblichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer grundsätzliche Bedeutung. Es geht dabei vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Für deren Bürger gilt seit Jahresbeginn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.

Der EuGH wies darauf hin, ein Mitgliedstaat sei nicht verpflichtet, Zuwanderern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. In Deutschland erhalten einreisende Ausländer in den ersten drei Monaten kein Hartz IV. Danach wird geprüft, ob sie zum Zweck der Arbeitssuche ins Land kamen. Hat der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verliert sie wieder, kann er Hartz IV beziehen.

Komplizierte Sachlage für EU-Ausländer

Grundsätzlich gilt: Wer bedürftig ist, bekommt Hartz IV. Komplizierter ist die Sachlage für EU-Ausländer, die in Deutschland Hartz IV beantragen. Wer als EU-Bürger schon lange in Deutschland gewohnt und gearbeitet hat, unterscheidet sich nach dem Jobverlust kaum von einem Bürger mit deutschem Pass.
Anders ist dies bei Ausländern, die nach Deutschland einreisen: In den ersten drei Monaten erhalten sie kein Hartz IV, anschließend wird geprüft, ob sie zum Zweck der Arbeitssuche ins Land gekommen sind. Hat der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verliert sie wieder, kann er Hartz IV beziehen.
Nach dem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf Deutschland Zuwanderern unter Umständen Hartz IV verweigern. Etwa wenn EU-Bürger ausschließlich nach Deutschland gekommen sind, um Sozialhilfe zu beziehen.

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Agenturen/nd
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