Irritation durch Zusatzschild »Schneeflocke«
Verkehrsrecht
Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 4. September 2014 (Az. 1 RBs 125/14) ein Bußgeld und ein Fahrverbot gegen einen Autofahrer, der sich nicht an das Tempolimit hielt.
Manchmal sind Verkehrszeichen zwar gut gemeint, sorgen beim Verkehrsteilnehmer aber für Fehlinterpretationen. 2009 hat der Gesetzgeber bereits einige Verkehrsschilder abgeschafft, die als überflüssig angesehen wurden - zum Beispiel die »Schneeflocke«, ein entsprechendes schwarzes Symbol auf weißem Grund in einem roten Dreieck. Das Schild sollte vor winterlichen Straßenverhältnissen warnen.
Aber: Als Zusatzzeichen (auf einem weißen Schild mit schwarzem Rand) gibt es die »Schneeflocke« noch. Sie kann als ein sogenanntes Sinnbild in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen auf Schnee- und Eisglätte hinweisen.
Der verhandelte Fall: Ein Autofahrer war im Januar 2014 auf der B 54 unterwegs. Dort begegnete er einem elektronisch gesteuerten Verkehrsschild, das eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnete - in Verbindung mit dem Zusatzschild »Schneeflocke«. Der Mann nahm an, dass das Tempolimit nur bei Schneefall gelten sollte. Es herrschten aber gerade keine winterlichen Straßenverhältnisse. Daher drückte er aufs Gas und wurde prompt geblitzt - mit 125 km/h - mit der Folge: 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Der Autofahrer ging gegen den Bescheid vor.
Das OLG Hamm bestätigte Bußgeld und Fahrverbot. Das Gericht erklärte, dass sich die »Schneeflocke« hier nicht mit dem Zusatzschild »bei Nässe« vergleichen ließe. Bei letzterem gelte eine Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich nur, wenn die Straße feucht sei. Das Zusatzschild »Schneeflocke« solle lediglich die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen. Diese sei unabhängig von der Wetterlage und ohne zeitliche Begrenzung einzuhalten. Das Tempolimit mit Schneewarnung gilt auch ohne Schnee. D.A.S./nd
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