Wann trägt wer die Kosten?
Wasserrohrbruch
Diese grundsätzliche Haftung greift nämlich dann nicht, wenn die Ursache im beherrschbaren Risikobereich eines anderen, hier des Hauseigentümers, liegt. In diesem Zusammenhang informiert die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11. September 2014 (Az. III ZR 490/13).
Der Versicherer eines Grundstücks hat die Kosten zur Beseitigung eines Wasserschadens bezahlt. Diese wollte er von der zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Schließlich gehöre ihr die Wasserleitung. Sie sei zuständig für die Wasserversorgung und damit zur Erneuerung, Unterhaltung und Schadensbeseitigung verpflichtet. Diese Zuweisung des Eigentums ist erforderlich, damit die Gemeinde auf die Leitungen zugreifen kann, z. B. zur Ablesung, und auch ein unberechtigter Zugriff auf die Leitungen und Messeinrichtungen durch Privatpersonen vermieden wird.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Gemeinde musste nicht die Kosten übernehmen.
Es komme darauf an, wo die Leitung defekt sei, so dass das Wasser austreten könne. Der Schaden war im zu entscheidenden Fall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses. Damit ist der Schaden auf eine Anlage im Gebäude zurückzuführen.
Eine solche Konstellation soll gerade nicht von der weitreichenden Haftung der Gemeinde erfasst werden, auch wenn die Leitungen grundsätzlich in ihrem Eigentum stehen. In solchen Fällen ist das schützenswerte öffentliche Interesse nicht berührt, vielmehr ist ausschließlich der Bereich des Eigentümers betroffen.
Wem die Leitungen und Anschlüsse gehören, ist nicht immer allein entscheidend bei der Frage, wer die Kosten beim Rohrbruch zu tragen hat. Es kann auch darauf ankommen, wer die Schadensstelle erreichen kann und wem die Reparatur möglich ist, erläutert Rechtsanwalt Thomas Hannemann von der AG Mietrecht und Immobilien im DAV.
Diese Haftung entspricht auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Beteiligten. Denn soweit innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auftreten, wäre die Gemeinde, nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln oder Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Eigentümer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. In diesem Fall musste also nicht die Gemeinde, sondern der Versicherer des Eigentümers die Reparaturkosten tragen. DAV/nd
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