Betreiber wegen versuchten Betrugs verurteilt
Abofalle im Internet
Das Landgericht Frankfurt (LG) am Main verurteilte am 5. März 2014 (Az. 2 StR 616/12) einen Abofallensteller zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung.
Er hatte unter anderem Routenplaner angeboten. Die Internetnutzer mussten auf der Webseite ihren Namen, Anschrift und die E-Mail-Adresse eingeben. Für flüchtige Leser war kaum zu erkennen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Klickten sie auf den Button »Route berechnen«, erschien am unteren Seitenrand ein kleingedruckter Hinweis auf die Kosten. Auf einem kleinen Monitor war er allerdings gar nicht zu sehen, dazu mussten die Internetnutzer erst mal scrollen.
Mit dem Klick schlossen die Internetnutzer gleichzeitig ein 3-Monats-Abonnement für den Routenplaner ab, das 59,95 Euro kostete. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten sie eine Zahlungsaufforderung. Wer nicht zahlte, wurde mit Mahnungen bombardiert. Einige Internetnutzer bekamen obendrein Anwaltsschreiben, in denen man ihnen mit einem negativen Eintrag bei der SCHUFA-Auskunftei drohte.
Der angeklagte Internetbetreiber legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Vorwurf versuchten Betrugs sei unzutreffend, meinte er. Er habe niemanden getäuscht und den Internetnutzern finanziell nicht geschadet.
Das sah der Bundesgerichtshof anders. Er bestätigte die Freiheitsstrafe auf Bewährung Der Angeklagte habe die Internetseiten gezielt so gestaltet, dass den Lesern verborgen blieb, dass die angebotene Leistung etwas kostete.
Das sei eine Täuschung und damit versuchter Betrug - obwohl es aufmerksamen Lesern bei sorgfältiger Lektüre gelingen konnte, die Täuschung zu durchschauen. Ganz klar habe der Webseitenbetreiber darauf spekuliert, die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit eines Teils der am Routenplaner Interessierten auszunutzen.
Geschädigt habe er diejenigen, die auf die Abofalle hereinfielen, sehr wohl. Immerhin habe der Angeklagte von den unfreiwilligen Kunden 59,95 Euro für die Möglichkeit verlangt, drei Monate lang den Routenplaner zu nutzen - für eine wertlose Leistung. Die Forderung von 59,95 Euro sei zwar nicht berechtigt und damit gegenstandslos gewesen: Trotzdem hätten sich auch die Internetnutzer, die nicht zahlten, damit befassen und sich wehren müssen. jur-press/nd
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