Kommt 2015 eine gesetzliche Regelung?

Sterbehilfe

  • Lesedauer: 3 Min.
Dürfen Ärzte oder Organisationen unheilbar kranken Menschen beim Sterben helfen? Die Bundesregierung will eine neue Gesetzesregelung zur Sterbehilfe auf den Weg bringen. Der Bundestag führte Mitte November eine erste Debatte (nd berichtete) um die Legalisierung von organisierter Sterbehilfe und das Recht auf Beihilfe zur Selbsttötung. Die Entscheidung über eine mögliche gesetzliche Regelung soll 2015 fallen.

Aus Sicht vieler Bundesbürger bedarf es in diesen Fragen einer deutlich besseren Aufklärung. Nach einer Forsa-Umfrage der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) fühlen sich drei Viertel der Deutschen zu den Themen Palliativversorgung und Sterbehilfe nicht ausreichend informiert. Dennoch sprechen sich 77 Prozent für das Recht auf Beihilfe zur Selbsttötung von Menschen aus, die an einer unheilbaren Krankheit leiden.

Beihilfe zum Suizid, aktive und passive Sterbehilfe

Unter Suizid versteht man die vorsätzliche Selbsttötung eines Menschen. Die Beilhilfe hierzu ist in Deutschland prinzipiell straffrei, wenn bestimmte Merkmale erfüllt sind. Eine Hilfe kann beispielsweise darin bestehen, Mittel zu besorgen oder bereitzustellen, mit denen sich die Person, die sich selbst töten will, das Leben nehmen kann.

Bei der Beihilfe zur Selbsttötung, auch assistierter Suizid genannt, darf etwa ein Angehöriger einem Sterbewilligen zwar eine Überdosis Schlaftabletten besorgen. Unter Umständen muss er nach der Einnahme aber den Notarzt rufen, um sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen. Die Beihilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt wird ärztlich assistierter Suizid genannt. Nach den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern in Deutschland sollen oder dürfen Ärzte keine Beihilfe zum Suizid leisten.

Die passive Sterbehilfe meint den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, in der Regel durch den Arzt. Dieses bewusste Sterbenlassen etwa durch das Abschalten eines Beatmungsgerätes ist zulässig, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Die aktive Sterbehilfe, die sogenannte Tötung auf Verlangen, ist in Deutschland strikt verboten und dabei wird es auch künftig bleiben.

Betreuung und Versorgung sollen verbessert werden

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Betreuung und Versorgung sterbender Menschen verbessert werden. Stationäre Hospize sollen finanziell stärker gefördert werden; die Kassen sollen einen höheren Anteil der zuschussfähigen Kosten tragen. Außerdem sollen Ärzte, die ambulant als Palliativmediziner tätig sind, mehr Honorar bekommen.

Auch in Alten- und Pflegeheimen soll es Verbesserungen geben: Alle Einrichtungen sollen sicherstellen, dass ihre Bewohner auf Wunsch ein entsprechendes Angebot für ihre letzte Lebensphase bekommen. Dazu sollen sie stärker mit Ärzten und Hospizdiensten kooperieren.

Wie ist die Rechtslage?

Aktive Sterbehilfe: Sie ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Passive Sterbehilfe: Gemeint ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht.

Indirekte Sterbehilfe: Die Verabreichung starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können, ist nicht strafbar, wenn dies dem Willen eines extrem leidenden Menschen entspricht.

Beihilfe zum Suizid: Ein Mittel zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist nicht strafbar. Die Ärzteschaft hat sich allerdings in ihrem Berufsrecht das Verbot auferlegt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. dpa/AFP/nd

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