Keine Kündigung für Betriebsrat
Das entschied das das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 30. Januar 2014 (Az. 15 TaBV 100/13).
Ein Betriebsratsmitglied leitete als Referent für eine Gewerkschaft Seminare. An den Veranstaltungstagen erschien er nicht zur Arbeit. Anders als zuvor gewährte sein Arbeitgeber, ein Krankenhausbetreiber, hierfür keinen Sonderurlaub und mahnte den Mitarbeiter mehrfach ab. Als der im März 2013 wiederum ein Seminar abhielt, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur fristlosen Kündigung.
Der Arbeitgeber stellte vor Gericht erfolglos den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat.
Es gebe keinen Grund für eine fristlose Kündigung, so das Gericht. Der Mitarbeiter habe seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert. Er sei nach einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre 2001 aber verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entspreche einer 38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über die 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit solle das Betriebsratsmitglied jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Vor diesem Hintergrund liege also kein Arbeitszeitverstoß vor, wenn der Mann tageweise Seminare leite.
Werde der Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten, rechtfertige dies keine fristlose Kündigung. Die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen ist eine Soll-Vorschrift. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat gibt es ebenfalls nicht. DAV/nd
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