Heizkosten in Abrisshaus
BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat am 10. Dezember 2014 (Az. VIII ZR 9/14) höhere Heizungskosten-Nachzahlungen für eine Mieterin in einem Abrisshaus gebilligt. Es sei nicht unangemessen, wenn sich die verbleibenden Mieter an höheren Kosten beteiligten, die ein fast leerstehendes Haus verursache.
Die Richter gaben damit einer Wohnungsgenossenschaft Recht, die eine ihrer Mieterinnen verklagt hatte. Die Frau lebte als eine der Letzten in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder). Der Bau sollte abgerissen werden. Die Mieterin sollte für 2011 noch knapp 600 Euro Warmwasserkosten nachzahlen. Eigentlich wären es knapp 1200 Euro gewesen. Die Genossenschaft erließ der Frau aus Kulanz die Hälfte.
Die Anlage arbeitete wegen des erheblichen Leerstandes nicht mehr kostengünstig, was sich aufgrund des Berechnungsschlüssels nachteilig für die Mieterin auswirkte. Diese wollte die Summe nicht zahlen.
Der BGH hob ein Urteil des Landgerichts Frankfurt von 2013 jetzt auf: Die Genossenschaft habe sich bei den Berechnungen der Heizungs- und Warmwasserkosten an gesetzliche Vorgaben gehalten. Sie müssten nicht geändert werden, nur weil das Haus fast leer stehe.
Die Richter des BGH gaben jedoch zu, dass die Berechnungen »in Einzelfällen« zu ungerechten Ergebnissen führen könnten. Dann könne ein Vermieter nach dem Grundsatz »Treu und Glauben« nicht die gesamte Nachzahlung verlangen. Hier sei jedoch die Genossenschaft der beklagten Mieterin schon entgegen gekommen. dpa/nd
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