Hoffnung für Anleger wächst
BGH-Urteil zur Telekom-Aktie
Der Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 12/12) stellte im Verkaufsprospekt zu der Aktie grundlegende Fehler fest, heißt es im am 11. Dezember 2014 veröffentlichten Beschluss.
Über Schadenersatzzahlungen von bis zu 80 Millionen Euro muss laut BGH nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main prüfen.
Dem Urteil zufolge hatte die Telekom in dem Prospekt aus dem Jahr 2000 verschleiert, dass Aktien des US-Telekommunikationsunternehmens Sprint nicht verkauft, sondern nur konzernintern übertragen worden waren. Entgegen seiner Darstellung habe der Konzern deshalb weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in Höhe von 6,6 Milliarden Euro getragen. Die Aktien des dritten Börsengangs waren im Sommer 2000 zum Preis von 63,50 Euro an Privatanleger ausgegeben und als eine Art Volksaktie beworben worden. Heute notieren sie bei knapp über 12 Euro.
Die Entscheidung gilt als Zwischenetappe zum endgültigen Urteil. Das OLG hat nun zu klären, ob es eine Kausalität gab zwischen der bemängelten Risikoangabe und der Entscheidung der Anleger, die Aktie zu zeichnen. Dabei geht es um die Schuldfrage. AFP/nd
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