Schätzungen bei Nebenkosten erlaubt
Warmwasser- und Heizkosten
Die Grundlage der Schätzung muss lediglich nachvollziehbar sein, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 112/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, war ein Mieter mit der Nebenkostenabrechnung seiner Wohnung nicht einverstanden. Der Vermieter ermittelte die Heizkosten anhand des Vorjahresverbrauchs des Mieters. Auch den Warmwasserverbrauch schätzte er mit Hilfe dem von vergleichbaren Räumen. Der Mieter meinte, er könne wegen dieser Schätzung nicht prüfen, ob die Abrechnung korrekt ist.
Die Vorinstanz gab ihm zunächst Recht und bestätigte, dass die Abrechnung formell nicht korrekt sei. Die Wasser- und Heizkosten können durchaus geschätzt werden, jedoch muss die Grundlage dafür angegeben werden.
Der BGH aber stellte klar, dass diese Nebenkostenabrechnung den formellen Anforderungen genügt. Denn aus dem Gesamtbetrag der umzulegenden Heiz- und Warmwasserkosten und dem Umlagemaßstab ist der Kostenanteil ersichtlich. Ein Mieter muss anhand der Abrechnung seinen Kostenanteil rechnerisch nachvollziehen können.
Und das sei hier der Fall, meint der BGH. Denn der Verbrauch wird in konkret berechneten Mengen angegeben und sei mit Gesamtverbrauch und Verteilerschlüssel auch nachvollziehbar. Dass diese nicht etwa an einem Zähler abgelesen, sondern geschätzt wurden, sei dafür unerheblich. D-AH/nd
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