Abschleppkosten auch bei später aufgestellten Schildern
Verkehrsrecht
So urteilte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße am 4. Februar 2015 (Az. 5 K 444/14.NW). Geklagt hatte ein Fahrer, der sein Auto ordnungsgemäß auf einem Parkplatz in Haßloch abgestellt hatte und dann verreiste. Am gleichen Tag stellte die Gemeinde Parkverbotsschilder auf. Vier Tage später ließ die Stadt Haßloch das Auto abschleppen.
Der Fahrer klagte gegen die Gemeinde, weil er die Kosten für das Abschleppen nicht tragen wollte. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Verkehrszeichen sei »auch gegenüber dem Kläger bekanntgemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen sei«. Er habe sein Auto also wegfahren müssen. Auch auf einem Dauerparkplatz sei dem Kläger zuzumuten, innerhalb von drei Tagen zu kon-trollieren, ob das Parken noch immer erlaubt sei.
Autohalterin muss Fahrtenbuch führen
Wenn ein Auto geblitzt wird und der Halter Angaben zum Fahrer verweigert, kann er gezwungen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 13. Januar 2015 (Az. 4 K 215/14.KO). Der Wagen einer Frau war im Sommer 2013 im Kreis Cochem-Zell 50 km/h zu schnell unterwegs. Als die Polizei ihr einen Fragebogen zu dem Vorfall schickte, äußerte sie sich nicht dazu, wer am Steuer saß und verwies auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Der Rhein-Hunsrück-Kreis verlangte daraufhin, für acht Monate ein Fahrtenbuch zu führen, wogegen sie erfolglos klagte.
Das Fahrtenbuch dürfe verlangt werden, die Auflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr, argumentierten die Koblenzer Richter. Die Frau habe nach der Geschwindigkeitsüberschreitung mit ihrem Verhalten deutlich gemacht, nicht auskunftswillig zu sein. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Lkw-Fahrer muss Länge von Fahrbahnmarkierung nicht kennen
Ein Lastwagenfahrer muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht wissen, wie lang die Striche der Fahrbahnmarkierung auf einer Autobahn sind.
Mit diesem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Januar 2015 (Az. 2 Ss(Owi)322/14) wurde ein Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen gegen einen Lkw-Fahrer aufgehoben, der 80 Euro Bußgeld zahlen sollte, weil er den Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte. Nach der Argumentation des Amtsgerichts hätte der Fahrer seinen Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.
Dieser Begründung folgte der Senat des Oberlandesgerichts nicht. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, hieß es in dem in dem Beschluss.
Der Senat des Oberlandesgerichts verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er eine erneute Verurteilung aber für möglich halte. dpa/nd
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.