Abgabefrist diesmal bis zum 1. Juni 2015

Rund um die Einkommensteuererklärung 2014

  • Lesedauer: 5 Min.
Alle Jahre wieder: Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, sollte sich demnächst an die Arbeit machen. Denn die Abgabefrist ist nicht mehr fern. Nachfolgend eine (längst nicht vollständige) Auswahl an steuerlichen Fakten und Tipps rund um die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014.

1. Welcher Abgabetermin ist zu beachten?

Normalerweise muss die Einkommensteuerklärung 2014 bis zum 31. Mai 2015 beim Finanzamt eingereicht worden sein. Da dieser Termin aber auf einen Sonntag fällt, haben die Steuerbürger einen Tag mehr Zeit - nämlich bis zum 1. Juni 2015.

Die Finanzämter starten frühestens Mitte März

Da Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen bundesweit gesetzlich bis Anfang März Zeit haben, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, können die Finanzämter im Land erst ab Mitte März 2015 beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten.

Darauf hat Brandenburgs Finanzministerium in Potsdam hingewiesen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Anschließend werden diese elektronischen Daten aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter - so auch an die 14 Finanzämter im Land Brandenburg - weitergeleitet. Dies aber dauert einige Tage, so dass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Einkommensteuerbescheide für 2014 sind daher frühestens ab Mitte März 2015 zu erwarten.

Darüber hinaus empfiehlt Brandenburgs Finanzministerium, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. nd

 

Wer allerdings einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat sogar Zeit bis zum 31. Dezember 2015, um die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, kann sich noch mehr Zeit lassen, nämlich vier Jahre. Wer davon ausgeht, dass er vom Finanzamt Geld zurückerstattet bekommt, kann sogar noch bis zum 31. Dezember 2015 seine Steuerklärung für das Jahr 2011 einreichen.

2. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie die Steuerklasse V oder IV mit Faktor gewählt haben. Die Steuerklasse IV mit Faktor, die es erst seit wenigen Jahren gibt, lohnt sich für Ehepartner, die unterschiedlich viel verdienen. Wer für 2014 einen Lohnsteuerfreibetrag vom Finanzamt hat eintragen lassen, ist ebenfalls verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Das gilt analog für Steuerzahler, die Elterngeld, Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung bekommen haben, wenn diese über 410 Euro liegt.

Bei Rentnern ist es so, dass sie prüfen müssen, ob sie Steuern zahlen müssen oder nicht. Wie viel Rente versteuert werden muss, hängt davon ab, wann sie in Rente gegangen sind. Wer im vergangenen Jahr, also 2014, in Rente gegangen ist, muss 68 Prozent seiner Rente versteuern. Wer jedoch erst 2015 in Rente geht, muss aber bereits 70 Prozent seiner Rente versteuern. Wichtig ist dabei der Hinweis: Wer nach Berücksichtigung aller Abzüge ein Jahreseinkommen von mehr als 8354 Euro hat, muss eine Steuererklärung abgeben.

3. Was kann in der Steuererklärung alles geltend gemacht werden?

Werbungskosten: Arbeitnehmer bekommen pro Jahr 1000 Euro pauschal als Werbungskosten anerkannt. Wissen sollte man dabei, dass diese Pauschale schon ausgeschöpft ist, wenn man beispielsweise als Vollzeitbeschäftigter an 230 Tagen täglich 15 Kilometer oder weiter von der Wohnung zum Arbeitsplatz zurücklegen muss. Für den Weg zur Arbeit kann man eine Pendlerpausahle von 30 Cent pro Kilometer für eine einfache Entfernung (also nicht für Hin- und Rückfahrt!) geltend machen.

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit unterwegs ist,. kann gegen Nachweis auch höhere Ticketpreise geltend machen.

Wenn also die Pendlerpauschale insgesamt die 1000-Euro-Werbungspauschale erreicht oder überschreitet, mindern andere Faktoren wie Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildung, dienstlich genutzte Handys etc.) die Steuerlast.

Versorgungsaufwand: Neben Kranken- und Pflegeversicherung sind auch Beiträge zur Arbeitslosen- Haftpflicht-, Krankentagegeldversicherung sowie Zusatzversicherungen (Zahnersatz, Brille etc.) aufzulisten. Auch alle Ausgaben für Ärzte, Medikamente und Therapien sind mit den entsprechenden Nachweisen steuerlich mindernd abzusetzen.

Erfahrungsgemäß bringen die Finanzämter aber einen hohen Selbstbehalt zur Anwendung. Dagegen gibt es derzeit Klagen beim Bundesfinanzhof, der darüber entscheiden muss, ob Krankheitskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen und als insgesamt (oder nur teilweise) steuermindernd berücksichtigt werden müssen.

Unterhaltskosten: Wer Eltern, Kinder oder Lebensgefährten finanziell unterstützt, steht bei der Steuerklärung 2014 besser da als in vergangenen Jahren. Denn man kann jetzt bis zu 8354 Euro geltend machen, das sind 224 Euro mehr als in der Steuererklärung 2013.

Scheidungskosten: Bis zum Jahr 2012 konnte man die Kosten für eine Scheidung (Antwalts- und Gerichtskosten) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Seit 2013 ist das nicht mehr möglich. Inzwischen liegt allerdings ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom Oktober 2014 vor, wonach Scheidungskosten auch weiterhin steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Nun muss der Bundesfinanzhof in München eine endgültige Entscheidung treffen. Bis dahin blieben alle Steuerbescheide in diesem Punkt offen und damit als vorläufig.

Umzugskosten: Seit 1. März 2014 gibt es höhere Pauschalen bei Umzügen aus beruflichen Gründen. Ledige können ohne Nachweise 715 Euro, Verheiratete 1429 Euro von der Steuer abziehen. In Zusammenhang noch der Hinweis: Brauchen Kinder Nachhilfeunterricht, weil sie sonst den Schulwechsel nicht schaffen, kann man diese Kosten ebenfalls steuermindernd gelten machen, wobei dafür seit 1. März 2014 ein neuer Höchstbetrag von 1802 Euro im Jahr beansprucht werden kann.

Zweitwohnung: Arbeitnehmer mit zweitem Wohnsitz dürfen für die Einrichtung, Miete, Betriebskosten und Abschreibungen nur noch bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. In Ballungszentren kann diese Summe höher liegen. Verändert haben sich die Vorassetzungen für jene, die andernorts arbeiten oder studieren, aber noch immer ein kostenloses Zimmer im Haus der Eltern beanspruchen. Sie müssen jetzt nachweisen, dass sie mehr als zehn Prozent der Haushaltskosten (Miete oder Nebenkosten) am Heimatort mittragen.

Handwerkerleistungen: Es lohnt sich, Ausgaben für Handwerker und Haushaltshilfen steuerlich geltend zu machen. Für Gartenarbeiten, Renovierungen oder Sanierungen kann man Handwerkerlohn (nicht die Materialkosten!) in Höhe von bis zu 6000 Euro pro Jahr angeben. 20 Prozent (1200 Euro) davon kann man als Steuerersparnis direkt von der Steuerschuld abziehen.

Zu den steuermindernden Arbeiten gehören neuerdings auch der nachträgliche Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der Dachausbau im Eigenheim oder der Anbau eines Wintergartens.

Für Haushalshilfen kann man Lohnkosten von bis zu 20 000 Euro ansetzen, was eine maximale Steuerersparnis von 4000 Euro im Jahr bedeutet. nd

Weitere Infos in »Finanztest« Heft Februar 2015 und in »Finanztest«-Spezial »Steuern 2015«.

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