Ohne vorherige Abmahnung kann der Surfer nicht gekündigt werden

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

  • Lesedauer: 1 Min.
Wer während der Arbeitszeit privat im Internet surft, dem darf ohne eine vorherige Abmahnung nicht fristlos gekündigt werden. Auch wenn das betriebliche Handbuch das private Surfen ausdrücklich verbietet.

Das entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 28 Ca 4045/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, hatte eine Mitarbeiterin der Qualitätssicherung eines Unternehmens während ihrer Arbeitszeit häufig zu privaten Zwecken das Internet genutzt.

Auf einen Hinweis eines Kollegen hin wurden die Internetverbindungsdaten der Mitarbeiterin ermittelt. Diese ergaben eine tägliche private Nutzung von einer bis zu zwei Stunden.

Bei der Konfrontation gab die Frau ihr Fehlverhalten zu und versprach, ihr Arbeitspensum in Zukunft steigern zu wollen. Auch die Stunden der privaten Nutzung wollte sie unentgeltlich nacharbeiten.

Das war dem Unternehmen allerdings nicht genug, um das gebrochene Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, und es kündigte der Frau dennoch fristlos. Dagegen klagte die Entlassene nun.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Berlin urteilte. Die private Internetnutzung sei hier keine Grundlage für eine fristlose Kündigung, so das Gericht. »Erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung, die das Verhalten des Mitarbeiters ändern kann, ist eine solche Kündigung gerechtfertigt«, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Da aber keine Abmahnung erfolgte, die auf das Fehlverhalten aufmerksam machte, sei diese Kündigung nicht rechtens. Daher entschied das Gericht, das Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen. D-AH/nd

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