Beitrag verfassungsgemäß
Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß: Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit Urteil vom 12. März 2015 (Az. 2 A 2423/14, Az. 2 A 2311/14 und Az. 2 A 2422/14) fest und wies drei Berufungsklagen von Privatleuten zurück. Die Kläger waren bereits an den Verwaltungsgerichten in Arnsberg und Köln gescheitert. Eine vierte Berufung wurde zurückgezogen.
Die Kläger sträuben sich nicht gegen die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern gegen die seit 2013 geltende Regelung Seitdem wird der Rundfunkbeitrag im Privatbereich an die eigene Wohnung gekoppelt.
Ein Anwalt beklagte in der mündlichen Verhandlung, dass sein Mandant keine Chance habe, dem Beitrag zu entgehen, auch wenn er Fernsehen oder Radio nachweislich nicht nutzen würde.
Er macht das Problem mit Vergleichen zu anderen Gebühren oder Steuern deutlich. »Wer keine Hundesteuer mehr zahlen will, kann seinen Hund abschaffen. Beim Rundfunkbeitrag geht das nicht. Durch die Bindung an die Wohnung ist die spezifische Beziehung zwischen den Rundfunkanstalten und den Zuschauern beziehungsweise Hörern weggefallen. Das war bei der alten Regelung anders. Da war klar, wer TV-Gerät oder Radio besaß, der geht ein Gegenleistungsverhältnis ein.« Deshalb sei der neue Beitrag verfassungswidrig.
Nach Auffassung des 2. Senats bleibe der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks. »Der Gesetzgeber darf annehmen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätten Gebrauch gemacht wird«, heißt es in der Urteilsbegründung. Besondere Härtefälle können sich von dem Beitrag befreien lassen. Das sind laut Gesetz zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, Blinde oder Taube oder Menschen mit einem hohen Behindertengrad (80 Prozent).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze auch keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Fragen und sei auch keine verdeckte Steuer. Auch beim Abgleich der Meldedaten über die Kommunen sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte.
Aus all diesen Gründen lehnte das OVG eine Vorlage von sich aus an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ab. Der 2. Senat ließ aber Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Ab 1. April 2015 sind 48 Cent weniger zu zahlen
1,5 Milliarden Euro zusätzlich bringt der Rundfunkbeitrag von 2013 bis 2016 ein. Deshalb sinkt der Rundfunkbeitrag zum 1. April 2015 um 48 Cent, und zwar auf 17,50 Euro statt 17,98 Euro im Monat. dpa/nd
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