Makler scheitern in Karlsruhe
Urteil: Provision darf nicht auf Mieter umgelegt werden
Karlsruhe. Wohnungsmakler müssen vorerst hinnehmen, dass sie nur von ihren Auftraggebern Vermittlungsprovisionen verlangen können. Diese ab dem 1. Juni geltende Vorschrift ist für Makler nicht so gravierend, dass das Gesetz bis zu einer abschließenden Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit gestoppt werden muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter lehnten damit die Anträge von zwei Maklern und eines Mieters auf einstweilige Anordnung gegen das Mietrechtsnovellierungsgesetz ab.
Nach dem Gesetz soll ab 1. Juni die Maklerprovision für die Vermittlung von Mietverträgen nur derjenige bezahlen, der die Maklerleistung auch bestellt hat. Beauftragt ein Mieter einen Makler, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Makler ausschließlich im Interesse des Wohnungssuchenden und nicht für den Vermieter tätig wird. Hält sich der Makler nicht an das Gesetz, drohen ihm bis zu 25 000 Euro Bußgeld.
Die bislang übliche Praxis, nach der der Vermieter den Makler beauftragt, der Mieter aber für die Provision aufkommen muss, soll mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz beendet werden. Im konkreten Verfahren führten zwei Immobilienmakler an, dass mit der Einführung des »Bestellerprinzips« ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Sie forderten daher bis zur abschließenden Prüfung über die Verfassungsmäßigkeit den Stopp des Gesetzes. Dies lehnte das Bundesverfassungsgericht ab. epd/nd
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