Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent

Leserfragen zur Einkommensteuererklärung 2014

  • Lesedauer: 5 Min.
Die gesetzlich festgelegte Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2014 ist mit dem festgeschriebenen Stichtag 31. Mai - in diesem Jahr der 1. Juni 2015, weil der Stichtag auf einen Sonntag fällt - inzwischen überschritten, aber nach wie vor erreichen uns Leserfragen zur Steuererklärung.

Können Steuerzahler die Abgabefrist verlängern?

Man kann die Abgabefrist verlängern: Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Der individuelle Antrag beim Finanzamt muss begründet werden, und dann liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, ob dem stattgegeben wird oder nicht.

Wer jedoch aber zum Beispiel seine Steuerangelegenheiten einem Steuerberater oder als Mitglied einem Lohnsteuerhilfeverein anvertraut, der gewinnt Zeit. In dem Fall muss die Steuererklärung erst zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden. Allerdings bedeutet der Zeitgewinn auch, dass man länger auf eine mögliche Steuererstattung warten muss.

Was geschieht mit denjenigen, die diese Frist versäumen?

»Wer Steuern nachzahlen muss, die Erklärung aber zu spät abgibt, der kann mit einem Verspätungszuschlag bestraft werden«, erklärt Dr. Rolf Sukowski von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein (Beratungsstelle Berlin). »Die Finanzbehörde kann einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer verlangen.« Denn die Abgabefrist 31. Mai ist gesetzlich in der Abgabenordnung § 149 festgeschrieben.

Warum ist die Steuererklärung 2014 wichtig?

Grundsätzlich sollte keiner die Chance auslassen, das für 2014 beste Ergebnis zu erzielen. So hat das Statistische Bundesamt 2010 bekannt gegeben, dass Steuerzahler im Durchschnitt 823 Euro Steuererstattung erhalten.

Wie viel Lohnsteuern kann man zurückholen?

Das lässt sich im Einzelnen nicht beziffern, weil es von vielerlei Faktoren abhängt. Und weil das ein so weites und mitunter undurchsichtiges Feld ist, ist Steuerzahlern zu raten, sich an fachkundige Hilfe zu wenden. Dies aus einer Reihe von Gründen, wie Dr. Rolf Sukowski nachfolgend aufführt:

Es ist eine der Besonderheiten des Steuerjahres 2014, dass zahlreiche gesetzliche Vorgaben aber auch bisher gebräuchliche Verfahrensweisen von den Finanzgerichten in Frage gestellt wurden.

Als Beispiele hierfür stehen das neue Reisekostenrecht, die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Frage, ob die Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten oder Privatausgaben sind.

Der Fiskus werbe zwar auf den Seiten »elster.de« mit dem Satz: »Meine Steuer mache ich heute einfach online.« Einfach ist dort aber allenfalls, dass man seine Steuererklärung über das Internet an das Finanzamt senden kann.

Selbst mit der Einrichtung eines entsprechenden Zugangs haben nicht weinige Steuerzahler ihre Probleme. Steuersoftware kann zwar in Standardfällen hilfreich sein, aber woher weiß der Nutzer solcher Programme, ob er zu den »Standardfällen« zählt oder nicht?.

»Im Übrigen«, so der Experte Dr. Sukowski, »ist nicht jede Steuersoftware immer auf dem aktuellen Stand, was die relevanten Gerichtsurteile angeht. Wir erleben immer wieder, dass Steuerpflichtige 100 Euro gespart haben durch die Selbstanfertigung der Steuererklärung, aber gleichzeitig mehr wie diese Ersparnis durch Fehler oder Nichtbeachtung von Abzugsmöglichkeiten verschenkt haben.«

Auch die Fehlerquote des Finanzamtes bei den Veranlagungen ist ebenfalls nicht zu unterschätzen, der Laie erkennt dies mitunter nicht und versäumt deswegen den erforderlichen Einspruch.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen und wie viel?

Grundsätzlich steht jedem deutschen Steuerzahler - ob Arbeitnehmer oder Rentner - ein sogenannter Grundfreibetrag von 8354 Euro im Jahr zu (für Verheiratete der doppelte Grundfreibetrag von 16 708 Euro). Daraus folgt: Wer mit seinem Einkünften unter dieser Grenze bleibt, zahlt keine Steuern. Wer darüber liegt ist steuerpflichtig.

Wie viel Steuern ein Rentner zahlen muss, hängt also von der Höhe seines Einkommens (also Rente und andere Einkünfte addiert) ab. Im Januar 2005 trat bekanntlich das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Das besagt: Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern. Die anderen 50 Prozent sind steuerfrei. Geht ein Arbeitnehmer 2006 in Rente, so muss er 52 Prozent seiner Rente versteuern, ab 2007 sind es dann schon 54 Prozent und so weiter. Ab 2040 muss jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern.

Auch Rentner können das zu versteuernde Einkommen senken und damit Steuer sparen. So wird auch Rentnern automatisch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro pro Jahr angerechnet. Zusätzlich senken Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Jahreseinkommen und damit die fällig Steuer. Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise Spenden, Beiträge für die private Haftpflichtversicherung. Außergewöhnliche Belastungen sind unter anderen Arzt- und Medikamentenrechnungen oder Pflegeheimkosten.

Sorgen Riester- und Basisrente für ein Plus im Steuerbescheid

Es ist zutreffend, dass ein Altersvorsorgevertrag steuerliche Vorteile bringen kann. Gerade Vorsorgesparer, die in einen Riester-Vertrag oder eine Basisrente - auch Rürup-Rente genannt - investieren, können mit einer richtig ausgefüllten Steuererklärung Geld sparen, erklär Michael Greifenberg, Versicherungsexperte von CosmosDirekt.

Wie profitiert man bei der Riester-Rente von Zulagen und Steuererstattungen?

Bis zum Rentenbeginn sind die Einzahlungen in den Riester-Vertrag steuerfrei, danach gilt der persönliche Steuersatz. »Der Sparer entrichtet die Beiträge für seinen Vertrag aus dem bereits versteuerten Nettoverdienst. Damit die Riester-Beiträge steuerfrei bleiben, bekommt er die zu viel gezahlten Steuern nachträglich vom Finanzamt erstattet«, erläutert Michael Greifenberg. Wer 4 Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulage gespart hat, bekommt jährlich 154 Euro Zulagen vom Staat. Familien werden noch stärker gefördert: Für jedes Kind erhält ein Elternteil bis zu 300 Euro gutgeschrieben.

Wie verhält sich das bei der Basisrente?

Hier sind mehr als drei Viertel der Beiträge steuerlich absetzbar. Besserverdiener und Selbstständige profitieren bei einer Altersvorsorge mit der Basisrente von einer hohen staatlichen Förderung. Bis zu 20 000 Euro können Alleinstehende - bis zu 40 000 Euro Verheiratete - für das Jahr 2014 bei der Steuererklärung geltend machen. Für 2014 können Sparer 78 Prozent der eingezahlten Beitragssumme als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.

Ein Rechenbeispiel: Wenn ein 40-jähriger verheirateter Alleinverdiener mit einem zu versteuernden Bruttojahresgehalt von 50 000 Euro jährlich 1800 Euro in seine Basisrente einzahlt, bekommt er für 2014 ca. 420 Euro an Steuern erstattet.

Um sich die Steuervorteile zu sichern, müssen Basisrenten-Sparer die »Anlage Vorsorgeaufwand« ausfüllen - aufgrund der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Anlage ohnehin auszufüllen. nd

Weitere Infos unter www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-steuerklärung-2014

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