Erhöhter Legionellenwert
Mietrecht: Mietminderung
Die Vermieterin einer Wohnung verlangte von den Mietern die Nachzahlung von einbehaltener Miete. Diese hatte die Miete gemindert, weil Proben in ihrer Wohnung eine erhöhte Legionellenkonzentration im Trinkwasser ergeben hatten. So ergab eine Untersuchung im Zeitraum vom 29. September bis 13. Oktober 2012 eine Konzentration von 14 000 KBE (Kolonienbildende Einheiten)/100 ml. Nach der Trinkwasserverordnung sind ab einem Wert von 100 KBE/100 ml technische Maßnahmen zu treffen, um die Legionellenkonzentration zu vermindern.
Nachdem sie von der erhöhten Legionellenkonzentration erfahren hatten, minderten die Mieter die Miete ab dem 15. Oktober 2012 um 25 Prozent und forderten die Vermieterin auf, für Abhilfe zu sorgen. Kurz darauf ließ die Vermieterin im Bad der Mieter einen Filter in den Duschkopf einbauen. Eine Wasserprobe Mitte Dezember 2012 ergab eine Legionellenkonzentration von 3700 KBE/100 ml.
Die Entscheidung: Die Mietminderung um 25 Prozent wegen war gerechtfertigt, stellte das Amtsgericht Dresden (Az. 148 C 5353/13) fest.
Eine zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räumlichkeit entspricht nur dann dem Vertragszweck, wenn sie nicht gesundheitsgefährdend ist. Bei der gemessenen Legionellenkonzentration war von einer akuten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Dadurch war die Tauglichkeit der Wohnung nicht unerheblich vermindert.
Durch den Einbau des Filters in die Dusche wurde die Gebrauchstauglichkeit auch nicht vollständig wiederhergestellt. Vielmehr war die Legionellenkonzentration weiter erhöht und es bestand eine abstrakte Gefahr. Die Mieter konnten die Wohnung nur in diesem Wissen nutzen.
Bereits wenn die Verwirklichung einer Gefahr zu befürchten ist, ist ein Mietobjekt mangelhaft. Nicht entscheidend ist, dass ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. haufe.de/nd
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