Krankenversicherung muss Behandlung von Alterssichtigkeit nicht zahlen
Urteil des Amtsgerichts München
Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) im Zusammenhang mit einer schon länger zurückliegenden Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 121 C 27553/12) vom 27. Dezember 2013.
Der Fall: Weil der Patient an Grauem Star, an Kurzsichtigkeit mit einer Hornhautverkrümmung und der bekannten Alterssichtigkeit litt, implantierte ihm sein Augenarzt sogenannte torische Multifokallinsen zum Preis von je 963 Euro. Diese Linsen behoben alle Augenprobleme des Mannes.
Die Krankenversicherung erstattete jedoch nur die Kosten für Einstärkenlinsen in Höhe von jeweils 200 Euro. Die darüber hinausgehende Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Einstärkenlinsen können einen einfachen Sehfehler ohne Hornhautverkrümmung ausgleichen. Der privat versicherte Mann klagte gegen seine Krankenversicherung. Er wollte die Kosten für die Multifokallinsen erstattet haben.
Das Urteil: Das Amtsgericht München sprach dem Mann die Kosten von 338 Euro für torische Intraokularlinsen zu, die sowohl den Grauen Star als auch die Kurzsichtigkeit beheben können. Die Implantation einer Monofokallinse kombiniert mit einer Brille wäre dagegen nicht ausreichend gewesen, da dadurch die Krankheit nicht geheilt würde.
Laut Versicherungsvertrag habe der Mann allerdings nur Anspruch auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit. Eine solche liege vor, wenn »nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand« bestehe. Dazu zähle jedoch nicht die Alterssichtigkeit. Sie gehöre zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen, hieß es weiter in der Urteilsbegründung. DAV/nd
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