»Schwarzsehern« geht es jetzt viel schneller an den Kragen

Urteil des Bundesgerichtshofs

  • Lesedauer: 2 Min.

Zahlen »Schwarzseher« ihren Rundfunkbeitrag nicht, können sie sich bei einer von den Sendern veranlassten Zwangsvollstreckung nicht einfach wegen formaler Mängel herausreden. Ihnen geht es jetzt schneller an den Kragen.

Denn das übliche, maschinell erstellte Vollstreckungsersuchen des zuständigen Senders müsse weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift aufweisen, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 10. Juli 2015 bekannt gegebenen Beschluss (Az. I ZB 64/14).

Auch sei es nicht erforderlich, dass neben dem aufgeführten »Beitragsservice« der Rundfunkanstalten (früher GEZ) der Sender selbst ausdrücklich als Gläubiger mitsamt Anschrift, Rechtsform und Vertretungsverhältnissen benannt wird. Der BGH in Karlsruhe erklärte damit das von den Rundfunkanstalten veranlasste Vollstreckungsverfahren gegen Schwarzseher für rechtmäßig.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Mann aus Nagold bei Stuttgart seine Rundfunkgebühren nicht gezahlt und das Vollstreckungsverfahren des Südwestrundfunks (SWR) für formal fehlerhaft gehalten.

Während das Amtsgericht Nagold zugunsten des Senders entschied, stimmte das Landgericht Tübingen dem Schuldner zu und lehnte die Eintragung des Mannes in das öffentliche Schuldnerverzeichnis als gesetzwidrig ab. Die Begründung: In dem maschinell erstellten Vollstreckungsersuchen des SWR werde nicht klar, dass die Rundfunkanstalt der Gläubiger sei und nicht der ebenfalls aufgeführte Beitragsservice. Es fehlten zudem Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters.

Der BGH sah jedoch keine formalen Mängel im Vollstreckungsersuchen des SWR und hob die Entscheidung des Landgerichts wieder auf. Bei maschinell erstellten Schreiben seien Unterschrift und Dienstsiegel nicht erforderlich. Auch sei nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag klar, dass allein die Rundfunkanstalt Gläubiger des Beitrages ist.

Nach Angaben des Beitragsservices der Rundfunkanstalten wurden allein im Jahr 2014 bundesweit rund 890 000 Vollstreckungsersuchen gegen Schwarzseher veranlasst. Insgesamt gibt es in Deutschland etwa 44 Millionen sogenannte Beitragszahlerkonten. epd/nd

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