Um Miete, Waschmaschine und Sperrzeit

Urteile von Sozialgerichten im Überblick

  • Lesedauer: 7 Min.
Nachfolgend sind Urteile von Sozialgerichten zusammengefasst, über die die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) in formierte.

Jobcenter muss doppelte Miete zahlen

Ist eine Hartz-IV-Empfängerin genötigt, in ein Frauenhaus zu ziehen, so hat das Sozialamt unter Umständen die doppelte Miete zu übernehmen. Diese seien aufgrund der Kündigungsfrist der alten Wohnung unvermeidbar gewesen.

Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Braunschweig (Az. S 49 AS 1851/12). Eine Sozialleistungsempfängerin hatte eine einstweilige Anordnung gegen ihren Lebensgefährten, da er sie wiederholt tätlich angriff, erwirkt. Ihm war es damit untersagt, sich ihr zu nähern. Da die Maßnahme aber wirkungslos blieb, musste sie wegen akuter Bedrohungen und Verletzungen ihre Wohnung in Braunschweig kündigen und floh mit ihren beiden Kindern in ein Frauenhaus im entfernten Rostock.

Aufgrund der Kündigungsfrist hatte die Frau doppelt Miete zu zahlen. Diese wollte sie als Wohnungsbeschaffungskosten geltend machen. Das Jobcenter aber lehnte ihren Antrag ab mit dem Hinweis, dass »Unterkunftskosten nur für den tatsächlich genutzten Wohnraum übernommen werden könnten«. Die Überschneidungskosten hätte sie vermeiden können, wenn sie sich um einen Nachmieter bemüht hätte.

Das Sozialgericht gab der Klage der Frau gegen die Entscheidung des Jobcenters statt. Zwar habe die Klägerin die Kündigungsfrist der Wohnung einzuhalten, aber sie befand sich in einer Notsituation und musste unverzüglich umziehen. Auch war es nicht zumutbar, sich um einen Nachmieter zu bemühen, um doppelte Miete zu vermeiden. Das zuständige Jobcenter hat daher alle angefallenen Mietkosten zu übernehmen.

Fotos nicht ausreichend für Sozialhilfezuschuss

Fotos der eigenen Wohnung, auf denen benötigte Möbelstücke fehlen, reichen nicht aus, um Zuschüsse zur Sozialhilfe dafür zu bekommen.

So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 12 AS 4232/14 ). Im verhandelten Fall war ein schwerbehinderter Mann von seiner Dachgeschosswohnung nach unten in den ersten Stock gezogen. Da er von Sozialhilfe abhängig war, beantragte er bei der zuständigen Behörde ein Darlehen, um eine gebrauchte Einbauküche kaufen zu können. Dies lehnte die Behörde allerdings ab. Höchstens ein Vorschuss käme infrage. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

Im Laufe des Verfahrens kündigte die Behörde einen Hausbesuch an, um festzustellen, welche Einrichtungsgegenstände dem Mann noch fehlten. Diesen Termin sagte er allerdings ab. Stattdessen legte der Mann Fotos von seiner Wohnung vor, auf denen der alte Herd, aber weder Kühlschrank noch Gardinen zu sehen waren. Das Gericht sprach dem Mann Geld für einen gebrauchten Kühlschrank und Gardinen zu. Dies reichte ihm aber nicht, da sein alter Herd nicht mehr richtig funktioniere.

Doch das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist dagegen. Zwar sei der Mann berechtigt, Geldleistungen für seinen Lebensunterhalt zu beziehen. Doch reiche der Betrag, den er bereits zugestanden bekommen hatte, für seine Bedürfnisse aus. Fotos allein würden einen höheren Bedarf nicht belegen, so das Gericht.

»Fotos sind leicht zu manipulieren und es ist nicht ersichtlich, ob der abgebildete Gegenstand auch tatsächlich kaputt ist und somit Ersatzanspruch besteht«, erklärte dazu Rechtsanwältin Jetta Kasper

Einen klärenden Hausbesuch habe der Mann schließlich konsequent verweigert. Zwar wirke es sich nicht negativ auf das Verfahren aus. Doch hätte der Besuch für den Bedarfsbeweis vorteilhaft sein können.

Waschmaschine ist als Zuschuss zu gewähren

Eine Hartz-IV-Empfängerin hat nach der Trennung von ihrem Partner einen Zuschuss für eine Waschmaschine zu bekommen, auch wenn sie vorher mit einem Waschsalon klargekommen ist.

Das stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 369/11) klar und gab einer entsprechenden Klage statt.

Die Waschmaschine des Paares war defekt. Die beiden Sozialleistungsempfänger nutzten daraufhin einen Waschsalon, anstatt eine neue Maschine anzuschaffen. Nach der Trennung des Paares, beantragte die Erwerbslose beim Amt einen Zuschuss über 179 Euro für eine Waschmaschine, da sie nun einen eigenen Haushalt gründen müsse.

Die Sozialbehörde gewährte ihr aber lediglich ein Darlehen, denn ihrer Meinung nach handele es sich nicht um eine zu bezuschussende Erstausstattung. Ihr trennungsbedingter Umzug sei kein besonderer Umstand, da sie ja all die Jahre zuvor auch ohne Waschmaschine lebte. Dies sei der freie Wille der Hartz-IV-Empfängerin gewesen. Sie stünde finanziell nicht schlechter da als vor dem Umzug.

Während das Sozialgericht dieser Argumentation noch folgte und die Klage abwies, gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als nächsthöhere Instanz der Frau Recht. Der Begriff der Erstausstattung sei nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Denn die Waschmaschine, die sie nutzen durfte, gehörte ihrem Partner.

»Nach der Trennung kam es also zu einem erneuten Bedarfsfall, der gemäß aktueller Rechtsprechung zu bezuschussen ist«, so Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz. Auch das Gericht betonte, dass der Anspruch nicht dadurch verwirkt ist, indem das Paar die defekte Waschmaschine längere Zeit nicht ersetzt hatte.

Sperrzeit wurde unberechtigt verhängt

Kann ein Arbeitsloser einen Termin bei der Agentur für Arbeit aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen und sich gleichzeitig wegen der Weihnachtsfeiertage auch kein Attest von seinem Hausarzt ausstellen lassen, darf ihm keine Sperrzeit auferlegt werden.

So urteilte das Sozialgericht Gießen (Az. S 14 AL 112/12). Im verhandelten Fall erkrankte ein Leistungsempfänger und konnte so einen Termin bei der Agentur für Arbeit nicht wahrnehmen. Er sagte den Termin ab. Die Agentur für Arbeit machte ihn darauf aufmerksam, dass er ein ärztliches Attest vorlegen müsse.

Als der Mann am nächsten Tag zu seinem Hausarzt wollte, stand er vor verschlossenen Türen. Die Praxis war aufgrund der Weihnachtsfeiertage geschlossen, ebenso die Arztpraxis, die den Hausarzt vertrat. Da er dann kein Attest hatte, erlegte die Agentur für Arbeit dem Mann eine einwöchige Sperrzeit auf.

Dagegen klagte der ALG-Empfänger mit Erfolg, denn das Sozialgericht Gießen hob die Sperrzeit auf. »Der Arbeitslose konnte in diesem Fall glaubhaft darlegen, dass er aufgrund der Weihnachtsfeiertage keine Möglichkeit hatte, ein ärztliches Attest zu erhalten«, ergänzte Rechtsanwältin Petra Nieweg.

Das Gericht war der Meinung, dass die Agentur für Arbeit die vom Kläger vorgetragenen Umstände hätte berücksichtigen müssen. Denn es liege ein wichtiger Grund vor, warum der Leistungsempfänger den Termin nicht wahrnehmen und kein Attest vorlegen konnte.

Fristversäumnis führt zur Rückzahlung

Wer beim Jobcenter vorzulegende Nachweise für eine Förderung nicht rechtzeitig einreicht, muss folglich die erhaltenen Leistungen zurückbezahlen.

Das entschied das Landessozialgericht Sachsen (Az. L 3 AS 799/12) in einem Fall, bei dem ein gemeinnütziger Verein beim zuständigen Jobcenter einen Antrag zur finanziellen Unterstützung von vier Mitarbeitern gestellt hatte. Diesen Antrag gewährte das Amt schließlich. Der Verein erhielt die ausgemachte Summe.

Auf der zweiten Seite des Förderbescheids teilte das Jobcenter mit, dass die Tätigkeitsnachweise für die Angestellten zur Schlussabrechnung hin vorgelegt werden müssten. Diese versäumte der Verein jedoch, da die Mitarbeiterin für Lohn- und Finanzverwaltung den Verein verließ und der Vereinsvorstand durch die Folgen des Ausscheidens zu spät von dieser Frist erfuhr.

Daraufhin meldeten die Vereinsverantwortlichen ihr Versäumnis am Telefon und erklärten den Vorfall. Das zuständige Amt verlangte aber die vollständige Summe zurück.

Diese Forderung war rechtens, wie das Landessozialgericht Sachsen in zweiter Instanz urteilte. Das Ausscheiden der Mitarbeiterin sei kein Grund für den Vorstand, die gesetzte Frist verstreichen zu lassen. Zumal der Vorsitzende des Vereins die Förderung persönlich beantragt hatte.

»Es ist die Sache des Vereins, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte nach dem Ausscheiden einer Mitarbeiterin ordnungsgemäß weiterlaufen«, ergänzte Rechtsanwältin Jetta Kasper. Allein schon deswegen könne sich der Verein auch nicht darauf berufen, zu spät von der Frist erfahren zu haben. Es genüge außerdem, auf dem Förderbescheid über die Frist zu informieren. Ein zusätzlicher Hinweis sei daher nicht nötig gewesen. D-AH/nd

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