Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall
Rechtsstreit um fehlende Kita-Plätze vor dem Oberlandesgericht Dresden
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 26. August 2015 (Az. 1 U 319/15, Az. 1 U 320/15 und Az. 1 U 321/15) entschieden. Es wies damit die Klagen von drei Müttern aus Leipzig in zweiter Instanz ab.
Die Eltern hatten wegen des chronischen Mangels an Kita-Plätzen in Leipzig keinen Betreuungsplatz für ihre Kleinkinder gefunden und konnten nicht wie geplant wieder arbeiten gehen. Sie verlangten von der Stadt Schadenersatz für ihren Verdienstausfall.
Das OLG entschied nun, dass die Stadt zwar ihre Amtspflicht verletzt habe, den Eltern rechtzeitig einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Aber nicht die Eltern und ihr Wunsch nach Berufstätigkeit seien vom Gesetz geschützt, sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung.
Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen, teilte das OLG mit. Deswegen könnten die Eltern auch keinen Schadenersatz verlangen.
Seit dem 1. August 2013 besteht bundesweit ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren. Doch der Ausbau der Plätze - entweder in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter - hinkte hinter der gestiegenen Nachfrage der Eltern hinterher.
In Leipzig fehlten nach Angaben der Stadtverwaltung in diesem Sommer noch knapp 1200 Kindergartenplätze. Bundesweit wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes am Stichtag 1. März 694 500 Kinder unter drei Jahren in einer Kita oder von einer Tagesmutter betreut - knapp fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Im März 2014 war rund ein Drittel aller Kinder unter drei Jahren in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Leipzig (Az. 1 U 319/15 u.a.) die Stadt noch verurteilt, 15 000 Euro plus Zinsen an die Familien zu zahlen. Die Stadt legte Berufung ein.
Auch die OLG-Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können sich an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wenden. Zuständig wäre hier der 3. Zivilsenat. Doch erfahrungsgemäß dauert es gut ein Jahr, bis es vor dem BGH zur Verhandlung kommt. Rechtsanwalt Klaus Füßer, der zwei der Mütter vertritt, hatte schon bei der mündlichen Verhandlung gesagt, dass er seinen Mandanten die Revision empfehlen werde.
Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im September 2013 entschieden, dass in Fällen eines fehlenden Kita-Platzes die Eltern eine private Betreuung in Anspruch nehmen können, die meist teuer ist. Die Mehrkosten muss dann grundsätzlich die zuständige Stadt übernehmen. Damals wurde die Stadt Mainz zu 2200 Euro Schadenersatz verurteilt. Die klagende Mutter musste ihre Tochter monatelang in einer privat organisierten Elterninitiative unterbringen, obwohl sie für ihre Tochter rechtzeitig einen Kita-Platz angemeldet hatte. dpa/nd
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