Mindesthonorar. Ein Vorschlag

Wie kann man für die rund zwei Millionen Soloselbstständigen ein auskömmliches Einkommen erreichen? Ein Gastbeitrag von Linksfraktionsvize Dietmar Bartsch

  • Dietmar Bartsch
  • Lesedauer: 9 Min.

Als die PDS 2002 den Antrag für einen existenzsichernden gesetzlichen Mindestlohn in den Bundestag einbrachte, stieß dieser Vorschlag auf große Ablehnung.

Noch im Jahr 2004 lehnte die SPD den Mindestlohn ab, ebenso der DGB und einzelne Gewerkschaften wie z.B. die IG Metall. Im Antrag der PDS war formuliert: »Der Gesetzgeber ist unabhängig von der Tarifautonomie der Sozialpartner durch das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes verpflichtet, einer Ausweitung von Arbeitsverhältnissen entgegenzuwirken, die einerseits keine eigenständige, dem gegenwärtigen gesellschaftlichen Lebensniveau entsprechende Lebensführung erlauben und andererseits mit den Risiken weiteren sozialen Abstiegs und späterer Altersarmut verknüpft sind. Diese Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt sich auch aus Artikel 4 Absatz 1 der Europäischen Sozialcharta.«

Dietmar Bartsch

Dietmar Bartsch, geboren 1958 in Stralsund, ist Vizevorsitzender der Linksfraktion und einer der designierten Nachfolger von Gregor Gysi an der Spitze der linken Abgeordneten des Bundestags. Er hat Ökonomie studiert und war in verschiedenen Verlagen tätig. Als Bundesschatzmeister, Bundesgeschäftsführer und Bundeswahlleiter gehört er seit langem zur ersten Reihe der Linkspartei. »Die Digitalisierung ist die Zukunft«, schrieb Bartsch vor einigen Wochen in einer Kolumne. »Sie ist nicht mehr aus unserer Gesellschaft wegzudenken, bietet viele Chancen und birgt doch einige Risiken in sich. Selbstverständlich wird die Digitalisierung auch die Erwerbsarbeitswelt verändern. Sie tut es bereits.« So sehr es Chancen für gesellschaftlichen Fortschritt darin gibt - die Produktion könnte ökologisch und dezentralisiert gestaltet werden, Erwerbsarbeit weniger entfremdet sein, Besitz könnte weniger wichtig werden als Teilen -, so sehr gehe die Entwicklung derzeit »in eine andere Richtung. Der Kapitalismus nutzt die Digitalisierung für seine Interessen. Fast alles wird unter dem Gesichtspunkt der Effizienzsteigerung von Unternehmen und Profit betrachtet. Daten werden gesammelt, um möglichst großen Profit daraus zu ziehen.« Die Digitalisierung verlange Antworten darauf, wie denjenigen, die schon heute nicht mehr als abhängig Beschäftigte einer Erwerbsarbeit nachgehen, ein auskömmliches Einkommen gesichert werden kann. Für die rund zwei Millionen Soloselbstständigen könnte dies über ein Mindesthonorar möglich gemacht werden, meint Bartsch.

Im Jahr 2015 gibt es einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn – zwar in geringer Höhe und mit zu vielen Ausnahmen, und doch ist das ein Durchbruch.

Von 42.584.000 Erwerbstätigen in der Bundesrepublik Deutschland sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 38.184.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 4.400.000 sind Selbstständige, mithelfende Familienangehörige eingeschlossen. Selbstständige – immerhin rund zehn Prozent der Erwerbstätigen – sind vom gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Weil diese auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sein können, sind die Zahlen für die sogenannten Soloselbstständigen aussagekräftiger.

»Soloselbstständige« sind Personen, die keine anderen beschäftigen. Laut einer Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der Anteil der Soloselbstständigen an den Selbstständigen im Jahr 2010 56 Prozent betragen haben. Im Jahr 2014 sollen fünf Prozent aller Erwerbstätigen Selbstständige ohne Mitarbeiter gewesen sein. Das wären 2.129.200 Soloselbstständige. Der größte Teil der Soloselbstständigen ist im Land- und Forstwirtschaftsbereich (22 Prozent), im Grundstücks- und Wohnungswesen (17 Prozent) und im Kommunikations- und Informationsgewerbe (12 Prozent) anzutreffen.

Es ist richtig und wichtig, den Kampf für einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn, der diesen Namen auch verdient und an der Marke von 60 Prozent des nationalen Durchschnittslohns ausgerichtet ist, fortzusetzen. Die Digitalisierung verlangt aber Antwort darauf, wie denjenigen, die schon heute nicht mehr als abhängig Beschäftigte einer Erwerbsarbeit nachgehen, ein auskömmliches Einkommen gesichert werden kann.

Für die rund zwei Millionen Soloselbstständigen könnte dies über ein Mindesthonorar möglich gemacht werden. Es kann darüber hinaus auch dazu beitragen, das sogenannte Outsourcing zu verhindern, da für den Auftraggeber die Vergabe von Arbeit an Selbstständige nicht mehr automatisch billiger ist. Zumindest eine Bremswirkung ist zu erwarten.

Die Forderung nach einem Mindesthonorar ist auch deshalb zukunftsfähig, weil die Digitalisierung der Gesellschaft neue Herausforderungen an die Erwerbsarbeitswelt stellt.

Kaum jemand hat beispielsweise die Crowdworker, auch Clickworker genannt, auf dem Zettel, eine neue Form der Soloselbstständigen. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hat die Bundesregierung im November 2014 darauf verwiesen, dass ihr keine empirischen Kenntnisse über den Umfang von Crowdworking vorliegen.

Der Politikwissenschaftler Hans-Jürgen Arlt, der sich mit der Zukunft der Arbeit beschäftigt, schreibt: »Crowdworker haben den Kommunikationsraum Internet, einen lokalen Ort, der sie zusammenführt, haben sie nicht. Sie konkurrieren auch nicht um Arbeitsplätze, sondern um einzelne Arbeitsaufträge. Der unbefristete Arbeitskontrakt, vielfach vom befristeten abgelöst, verwandelt sich in den punktuellen Arbeitskontakt.« Die IG Metall hat auf die Gefahr hingewiesen, dass Erwerbsarbeit zu einer rechtsfreien Ware wird und deshalb die Plattform faircrowdwork.org geschaltet. Dort gibt es neben Rechtshinweisen auch eine Übersicht zu einigen Bezahlmodellen auf Crowdworking-Plattformen.

1. Wie soll das Mindesthonorar funktionieren?

Das Mindesthonorar sollte in der Höhe grundsätzlich an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt werden. Bei einer paritätischen Finanzierung der Solidarsysteme ist es jedoch erforderlich, einen Aufschlag in Höhe des Arbeitgeberanteils für die Solidarsysteme vorzunehmen. Andernfalls lägen die Einkommen von Selbstständigen unter dem Mindestlohn und die gewollten Effekte würden wegfallen.

Der gesetzliche Mindestlohn bezieht sich auf ein Bruttoentgelt je Zeitstunde. Es ist daher klar, dass ein Mindesthonorar nicht 1:1 wie der Mindestlohn umgesetzt werden kann. Insbesondere wenn Selbstständige nicht nach Stunden abrechnen, sondern für einen konkreten Auftrag eine Vergütung bekommen, müssen wir Ideen entwickeln, wie das Mindesthonorar zur Anwendung kommen kann. Wir reden über ein Einkommen, welches sich an einer Auftragslage orientiert, die ungefähr dem Umfang einer 39 Stunden-Woche entspricht. Bei clickworker.com werden beispielsweise Aufträge und eine vermutete Zeit für die Bearbeitung diverser Aufträge angegeben. In diesem Fall wäre es denkbar, dass Mindesthonorar zeitlich festzulegen.

Wie das Mindesthonorar konkret ausgestaltet werden kann, darüber muss in der Gesellschaft, also auch in der LINKEN, debattiert werden. Wie sichern wir die Anwendung des Mindesthonorars, wenn ein konkreter Auftrag nicht nach Stunden oder Minuten abgerechnet werden kann? Ist es am Ende erforderlich, ein Mindesthonorar nicht nach Stunden sondern konkret pro Auftrag festzulegen? Muss zwischen verschiedenen Aufträgen differenziert werden? Wie kann sichergestellt werden, dass die Aufträge auch tatsächlich in der angegebenen Zeit zu bearbeiten sind? Auch wir haben hier keine endgültigen Antworten. Den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro halten wir für entschieden zu gering. Wenn wir aber von dem derzeit geltenden Mindestlohn ausgehen, dann müsste das Mindesthonorar unserer Ansicht nach mindestens 10 Euro pro Stunde betragen.

Mittlerweile haben drei Unternehmen der Crowdworking-Branche einen sogenannten Code of Conduct verabredet. Unter Ziffer 3 heißt es dort: »Die Mitglieder des Code of Conduct zahlen den Crowdworkern ein dem Wert der Arbeit faires und angemessenes Honorar. Dabei gilt es vorab klar und deutlich zu kommunizieren, wie viel Geld bei zufriedenstellender Erledigung des Auftrages verdient werden kann.« Es gibt also Ansatzpunkte für eine Debatte um ein Mindesthonorar, auch weil auch im Code of Conduct keine Summe genannt wird.

2. Geht das rechtlich überhaupt?

Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgesetzes folgt die Vertragsfreiheit. Sie umfasst das Recht, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können. Gleiches gilt für die Höhe im Rahmen eines Honorarvertrages. Allerdings ist eine Grenze dort gesetzt, wo ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten vorliegt.

Es kann argumentiert werden, dass Honorare für Erwerbstätigkeiten, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, gegen die guten Sitten verstoßen. Sie ermöglichen es nämlich den Betroffenen nicht, von ihrer Erwerbstätigkeit zu leben, selbst wenn sie genügend Aufträge haben. Unabhängig von dieser Argumentation kann aber auch auf die schon geltenden Einschränkungen im Hinblick auf Honorare (siehe Punkt 3) verwiesen werden.

3. Aber es gibt doch bereits Regelungen!

Richtig ist, dass es für bestimmte Bereiche bereits Honorarordnungen gibt. Zu nennen sind hier unter anderem die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); die Regelungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Dolmetscher für Tätigkeiten bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden; das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Fraglos beziehen sich die genannten Honorarordnungen auf Aufgaben, die für die Funktion des Staatswesens von herausgehobener Bedeutung sind. Aber das schließt nicht aus, dass es aus bereits genannten Gründen weiterer Honorarordnungen bedarf. Für den Land- und Forstwirtschaftsbereich, das Grundstücks- und Wohnungswesen sowie im Kommunikations- und Informationsgewerbe gibt es nach meiner Kenntnis keine gesetzlichen Honorarregelungen. Das sind aber die Bereiche, in denen die meisten Soloselbstständigen anzutreffen sind. Lediglich das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) sieht ein Höchsthonorar (Maklergebühr) für die Vermittlung von Mietwohnungen vor. Die Honorare nach dem JVEG werden zum Teil nach Stunden berechnet, in den anderen genannten Gesetzen wird das Honorar für konkrete Leistungen und unabhängig von Stunden errechnet.

Wie ich bereits dargelegt habe, muss im Rahmen der Debatte ausgelotet werden, was konkret die jeweils beste Variante ist: ein Mindesthonorar nach Stunden oder ein Mindesthonorar für konkrete Leistungen. In jedem Fall muss ein sogenanntes Günstigkeitsprinzip festgeschrieben werden, wie das auch im Mindestlohngesetz der Fall ist. Dieses sichert, dass bereits bestehende und günstiger ausfallende Regelungen unangetastet bleiben.

4. Wer soll das durchsetzen?

Bei einem gesetzlichen Mindesthonorar wäre zunächst einmal ein Rechtsanspruch für Betroffene normiert. Schwierigkeiten könnte es insbesondere bei Crowdworking-Plattformen geben. Für solche Plattformen mit Sitz in Deutschland würde der Rechtsanspruch auf ein Mindesthonorar gelten. Im Hinblick auf Crowdworking-Plattformen mit Sitz außerhalb Deutschlands, wie zum Beispiel Amazon Mechanical Turk, wird dies schwieriger. Es muss hier noch genauer geprüft werden, ob ein Mindesthonorar auch hier gelten kann.

Natürlich macht ein Rechtsanspruch keinen Sinn, wenn der Anspruch am Ende nicht eingeklagt werden kann. Soloselbstständige sind kaum organisiert. Es ist deshalb erforderlich, die Selbstorganisation von Soloselbstständigen zu fördern. Die von der IG Metall geschaffene Plattform faircrowdwork.org ist diesbezüglich ein guter Ansatz, der unterstützt werden sollte. Vor allem aber ist – ähnlich wie beim gesetzlichen Mindestlohn – die Politik gefragt. Es muss über ein Verbandsklagerecht von Selbstorganisationen ebenso nachgedacht werden wie über die Option eines Klagerechts von Gewerkschaften. Neben der IG Metall hat sich auch ver.di des Themas angenommen. Ver.di bemüht sich um die Organisierung von Selbstständigen und hat eigenes Referat Selbstständige geschaffen.

5. Wer soll das kontrollieren?

Zumindest Auftraggeberinnen und Auftraggeber dürften unter das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung fallen. Die Einhaltung des Mindesthonorars könnte insoweit wie beim Mindestlohngesetz vom Zoll kontrolliert werden. Darüber hinaus sind die Soloselbstständigen einkommenssteuerpflichtig und die Auftraggeber auch. Insofern muss sowohl bei Soloselbstständigen wie auch bei den Auftraggebern eine Buchführung existieren. Sowohl Betriebsprüfer als auch das Finanzamt können so kontrollieren, ob die Regelung zum Mindesthonorar eingehalten wird.

Denkbar wäre aber auch, eine Behörde zu benennen, die stichpunktartig die Zeitangaben für die Realisierung konkreter Aufträge prüft. Für Crowd- und Clickworker könnte dies gegebenenfalls eine Adresse für anonyme Anzeigen sein.

6. Reicht das Mindesthonorar aus, um den Veränderungen durch die Digitalisierung gerecht zu werden?

Nein. Das Mindesthonorar ist lediglich ein Vorschlag für diejenigen, die als Soloselbstständige (nicht nur im Bereich digitalisierter Arbeit) einer Erwerbsarbeit nachgehen.

Das Mindesthonorar löst viele Probleme, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung stehen, nicht. Wir brauchen umfassende Debatten rund um die Arbeit 4.0. Das betrifft Fragen wie die Senkung der täglichen Erwerbsarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, die lebenslange Sicherung von Qualifizierungsmöglichkeiten oder das Recht auf Unerreichbarkeit. Geklärt werden müssen die künftige Besteuerung von Unternehmen, die Finanzierung der Solidarsysteme und vieles mehr.

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