Müssen beim Kuchenbasar Auslöser von Allergien benannt werden?

Verbraucherzentrale Thüringen zur verpflichtenden Allergenkennzeichnung

  • Lesedauer: 2 Min.

Seit Ende 2014 müssen auch bei unverpackt verkauften Lebensmitteln die 14 wichtigsten Zutaten, die als Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten bekannt sind, angegeben werden. Dies kann in Deutschland schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.

Soll dies mündlich erfolgen, muss in der Verkaufsstelle auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen werden, zum Beispiel durch ein Schild. Zusätzlich muss die Möglichkeit bestehen, durch eine Handreichung (beispielsweise in Form einer Kladde) die Zutaten nachzulesen. Dies gilt allerdings nur für die regelmäßige Abgabe von Speisen, nicht für Kuchenbasare im Rahmen von Kindergarten-, Schul- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen.

Die Verbraucherzentrale Thüringen (vzth) kann den Leitern von Kindergärten und Schulen ihre Befürchtungen nehmen: Es ist auch weiterhin möglich, Kuchenbasare durchzuführen, ohne eine Auflistung der allergenen Zutaten.

In den Erwägungsgründen der seit Dezember 2014 geltenden EU-Lebensmittel-Informationsverordnung heißt es: »Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten, wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.«

Bei Unsicherheiten über die zu leicht verderblichen Lebensmittel gibt das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt Auskunft.

Für Allergiker wäre es allerdings hilfreich, wenn sie beim Kauf eines Stück Kuchens eine Auflistung der Zutaten einsehen können. Bestimmt sind viele Eltern bereit, so einen Zettel beizulegen.

»In Bäckereien, Fleischereien oder Restaurants empfehlen wir betroffenen Verbrauchern, ihr Recht auf Informationen immer einzufordern. Sie sollten die schriftliche Auflistung der Zutaten einsehen. Das Gewerbe hatte drei Jahre Zeit, um sich auf diese verpflichtende Allergenkennzeichnung vorzubereiten«, ergänzt Vera Schrodi von der Verbraucherzentrale Thüringen. vzth/nd

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