Witwenrente auch bei »später Ehe«
Bundesarbeitsgericht zur Witwenversorgung
Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015 (Az. 3 AZR 137/13) eine betriebliche Witwenversorgung nicht von einem Hochzeitstermin vor dem 60. Lebensjahr abhängig machen. Eine solche Klausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung kippte das BAG.
Diese »Spätehe-Klausel« in einer betrieblichen Versorgungsverordnung stelle eine Diskriminierung wegen des Alters dar und sei damit unwirksam. Die »Spätehe-Klausel« führe »zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer«, begründete der Dritte Senat seine Entscheidung.
Nur bei der Alters- und Invaliditätsversorgung seien Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zulässig, nicht aber bei der Hinterbliebenenversorgung.
Erstmals seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist damit über eine Versorgungsklausel entschieden worden, die eine Vorgabe zum Zeitpunkt der Eheschließung macht. Die Bundesrichter entschieden anders als die Vorinstanz in München, die die Klage der Witwe auf Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung ihres Mannes abgewiesen hatte.
Das Paar, das seit 1992 zusammenlebte, hatte im August 2008 geheiratet. Der Ehemann, der als Arbeitnehmer betriebliche Versorgungsansprüche erworben hatte, war zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre alt. Ende 2010 starb der Mann. Die Witwe beanspruchte nun vom Arbeitgeber ihres Mannes die in den Pensionsregelungen aufgeführte betriebliche Witwenrente.
Zwar seien in der betrieblichen Versorgung Altersgrenzen für den Bezug von Leistungen grundsätzlich möglich, das gelte jedoch nicht für eine Festlegung, nach der die Hinterbliebenenversorgung wie in diesem Fall nur gewährt werden sollte, wenn die Ehe vor Voll- endung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde. dpa/nd
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