Keine geringeren Sozialversicherungsbeiträge für Eltern

Bundessozialgericht urteilt

  • Lesedauer: 2 Min.
Eltern können für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder keine Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Sozialversicherung verlangen. Die geltenden Vorschriften zur Beitragshöhe verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen den besonderen Schutz der Familie.

So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 30. September 2015 (Az. B 12 KR 15/12 R und B 12 KR 13/13 R). Gegenüber Kinderlosen seien Paare mit Kindern bei der Sozialversicherung nicht benachteiligt, stellte das BSG fest.

Damit scheiterte ein Ehepaar aus Freiburg mit seiner Klage vor den obersten Sozialrichtern. Die Kläger, Eltern von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, hatten »Beitragsgerechtigkeit« gegenüber Kinderlosen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gefordert. Ihre erbrachte Erziehungsleistung müsse sich in geringeren Sozialversicherungsbeiträgen widerspiegeln, erklärten sie. Angemessen sei, dass nur die Hälfte des Bruttoeinkommens zu den Beiträgen herangezogen werde.

Nach den geltenden Vorschriften richtet sich die Beitragshöhe in der Sozialversicherung aber nur nach dem Gehalt. Es werde nicht berücksichtigt, dass Kinder das Sozialversicherungssystem als künftige Beitragszahler am Laufen halten. Familien mit Kindern seien zudem eher von Armut bedroht als Kinderlose. Daher müssten die Beitragslasten im Sozialversicherungssystem anders verteilt werden.

Die Kläger beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Karlsruher Richter hatten den Gesetzgeber gerüffelt, dass Eltern und Kinderlose die gleichen Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen mussten. Daher müssen Kinderlose seit 2005 ab dem 23. Lebensjahr 0,25 Prozentpunkte mehr in die Pflegeversicherung einzahlen.

Dies sei zwar in der Pflegeversicherung nicht ausreichend, bei der Renten- und Krankenversicherung werde die Erziehung von Kindern aber überhaupt nicht beim Beitrag berücksichtigt. Diese Schieflage des Sozialversicherungssystems müsse wieder ausgeglichen werden, forderten die Kläger.

Sie hatten damit vor dem BSG keinen Erfolg. »Ein Verfassungsverstoß liegt nach Auffassung des Senats nicht vor«, sagte Hans-Jürgen Kretschmer, Vorsitzender des 12. BSG-Senats. Bloße Zweifel an den Vorschriften reichten für eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nicht aus. Der Gesetzgeber habe zudem einen weiten Gestaltungsspielraum, inwieweit er einen Ausgleich für Eltern und die von ihnen erbrachten Erziehungsleistungen schafft.

Es gebe zwar eine allgemeine Pflicht des Gesetzgebers zum Familienlastenausgleich, einen Anspruch auf eine konkrete Höhe gebe es aber nicht. Außerdem habe der Gesetzgeber bereits Familien begünstigt. So könnten Eltern in der Rentenversicherung Kindererziehungszeiten geltend machen. In der Krankenversicherung profitierten Familien von der beitragsfreien Familienversicherung.

Die Kläger wollen nun das Urteil vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen lassen. epd/nd

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