Urlaubsanspruch bei einer kurzen Unterbrechung des Jobs
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 20. Oktober 2015 (Az. 9 AZR 224/14) entschieden und damit einem Innendienstmitarbeiter im Verkauf Recht gegeben.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass bei einer Kündigung zum 30. Juni eines Jahres der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat. Endet dagegen das seit Jahresbeginn bestehende Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, hat der Beschäftigte Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012 gekündigt. Noch vor diesem Termin einigten sich jedoch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis doch noch fortzuführen. Sie schlossen einen neuen Arbeitsvertrag, der ab 2. Juli galt.
Das Arbeitsverhältnis hatte indes keinen Bestand: Der Arbeitgeber kündigte im Oktober fristlos. Der Beschäftigte verlangte daraufhin den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Er sei ja in der zweiten Jahreshälfte gekündigt worden. Der Arbeitgeber lehnte ab. Da der zweite Arbeitsvertrag erst in der zweiten Jahreshälfte wirksam wurde, stehe dem Arbeitnehmer nur anteilig Mindesturlaub zu.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass grundsätzlich bei einem erneuten Arbeitsverhältnis erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub besteht. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall bei ein- und demselben Arbeitgeber nur kurzfristig unterbrochen wurde. Der Arbeitnehmer habe daher einen ungekürzten Urlaubsanspruch. epd/nd
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