Bei Inobhutnahme gibt es kein Geld

Kindergeld

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Werden Kinder vom Jugendamt in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, müssen die Eltern einen finanziellen Betrag in mindestens der Höhe des Kindergeldes zahlen.

Diese Zahlungspflicht besteht auch für vorläufige Maßnahmen wie die Inobhutnahme. So das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 21. Oktober 2015 (Az. 5 C 21.14).

Im verhandelten Fall wurde die 17-jährige Tochter des Klägers vom Jugendamt vorübergehend in einer Einrichtung untergebracht. Die vorläufige Inobhutnahme kostete 8250 Euro. Der Kläger sollte trotz geringen Einkommens einen Beitrag in Höhe des Kindergeldes von damals monatlich 164 Euro leisten.

Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hatte einen Kostenbeitrag für vorläufige Maßnahmen abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass der Kläger für März und April 2009 einen Beitrag in Höhe des Kindergeldes zahlen muss. Bei Inobhutnahme handele es sich um eine staatliche Eingriffsmaßnahme, bei der das Jugendamt gesetzlich verpflichtet ist, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu gewähren.

Anspruch auch bei mehrjährigem Auslandsstudium

Studieren Kinder mehrere Jahre im außereuropäischen Ausland, kann trotzdem ein Kindergeldanspruch bestehen. Voraussetzung hierfür ist die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt und ein stärkerer Bezug des Kindes zum Inland als zum Studienort.

Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 38/14). Der Sohn eines chinesischstämmigen Deutschen hatte 2013 ein vierjähriges Bachelorstudium in China begonnen und wohnte dort im Studentenwohnheim. Während der Semesterferien 2013 und 2014 reiste er für jeweils sechs Wochen zurück nach Deutschland und lebte wieder im Haus der Eltern. Ein Kindergeldanspruch bestehe in diesem Fall nicht mehr, weil der Sohn seinen Wohnsitz nach China verlegt habe, so die Familienkasse.

Der BFH entschied jedoch, dass der Student immer noch über einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern verfügt. Auch beim mehrjährigen Auslandsaufenthalt bestehe Kindergeldanspruch. Voraussetzung sei aber, dass der Student mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt. epd/nd

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