Arbeitsunfähigkeit oder individuelles Beschäftigungsverbot
Schwanger und krank: Worin unterscheidet sich beides?
Typische Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit oder Rückenschmerzen führen nicht zwangsläufig dazu, dass eine Schwangere ihrem Beruf bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht mehr nachgehen kann.
Verschiedene Umstände können Ärzte jedoch dazu veranlassen, schwangere Berufstätige krank zu schreiben oder ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen.
»Arbeitsunfähig ist die Schwangere, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann oder die Beschäftigung zur Verschlimmerung der Krankheit beitragen würde. Ein individuelles Beschäftigungsverbot hingegen wird vom Arzt ausgesprochen, wenn er der Meinung ist, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind, wenn die Frau weiter arbeitet«, erklärt Daniel Jakobi, Experte für Arbeitsunfähigkeit bei der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). »Grundsätzlich schließen sich individuelles Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit nicht aus.«
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist eine spezielle Regelung zum Schutz von Mutter und ungeborenem Kind. Hierfür muss die Schwangere nicht krank im herkömmlichen Sinne sein. Die Ursachen dafür können zahlreich sein. Auch psychische Belastungen, besonders beschwerliche Arbeitswege oder subjektive Empfindungen können eine Schwangerschaft soweit gefährden, dass der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht.
Der Arzt kann dabei entscheiden, ob er ein totales Beschäftigungsverbot für notwendig hält oder auch nur Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit einschränkt.
Im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots erhält die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
Die
Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall
unterliegt bei Schwangeren den gleichen Richtlinien wie bei Nicht-Schwangeren. Sie wird vom Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt.
Die Schwangere erhält in der Regel für sechs Wochen ihr Gehalt vom Arbeitgeber weiter in der vollen Höhe gezahlt, danach besteht Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses liegt bei Beschäftigten bei rund 70 Prozent des Bruttogehalts, der Höchstbetrag sind 96,25 Euro pro Kalendertag. SBK/nd
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